§ 5 AdaufG

Adelsaufhebungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Paragraph 5,

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Die bisher verliehenen Ordenin Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Ehrenzeichen dürfen weitergetragenDamenorden werden aufgehoben. Anmerkung, Der zweite Satz wurde durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 10.11.1920 bis 31.12.2007

Paragraph 5,

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Die bisher verliehenen Ordenin Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Ehrenzeichen dürfen weitergetragenDamenorden werden aufgehoben. Anmerkung, Der zweite Satz wurde durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

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