§ 10 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

In der Wohnung einerExekutionshandlungen gegen Personen, die Exterritorialität in Österreich genießenden Personaufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 19.07.2022

In der Wohnung einerExekutionshandlungen gegen Personen, die Exterritorialität in Österreich genießenden Personaufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

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