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(2) Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die jeweiligen Stoffe oder Zusätze auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(3) Die Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel oder in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff oder in der keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Verwendung von bleiglashaltigen Glasfraktionen als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz.
(4) Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(5) Eine stoffliche Verwertung von der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.
(6) Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002§ 13 AbpVO PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässigseit 06.10.2017 weggefallen.
(7) Eine stoffliche Verwertung von Flüssigkristallanzeigen mit Gasentladungslampen (LCDs) ist nicht zulässig.
(8) Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/2006)
(2) Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die jeweiligen Stoffe oder Zusätze auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(3) Die Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel oder in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff oder in der keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Verwendung von bleiglashaltigen Glasfraktionen als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz.
(4) Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.
(5) Eine stoffliche Verwertung von der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.
(6) Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002§ 13 AbpVO PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässigseit 06.10.2017 weggefallen.
(7) Eine stoffliche Verwertung von Flüssigkristallanzeigen mit Gasentladungslampen (LCDs) ist nicht zulässig.
(8) Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/2006)