§ 1a LehrBG

Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Werden

1.

an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

2.

an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oder

3.

in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen

Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

  1. (1)Absatz einsWerden
    1. 1.Ziffer einsan Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
    2. 2.Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oderan Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
    3. 3.Ziffer 3in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen
    Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten.
  2. (2)Absatz 2Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.Durch die Vergütung nach Absatz eins, sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2012
(1) Werden

1.

an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

2.

an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oder

3.

in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen

Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

  1. (1)Absatz einsWerden
    1. 1.Ziffer einsan Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
    2. 2.Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oderan Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
    3. 3.Ziffer 3in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen
    Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten.
  2. (2)Absatz 2Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.Durch die Vergütung nach Absatz eins, sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

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