§ 25b A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG erteilen.
  3. (3)Absatz 3Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
  4. (4)Absatz 4Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271,, 271a, 271b UGB,
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  6. (6)Absatz 6Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
  8. (8)Absatz 8Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
§ 25b A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG erteilen.
  3. (3)Absatz 3Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
  4. (4)Absatz 4Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
    1. 1.Ziffer einsden internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. 2.Ziffer 2den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271,, 271a, 271b UGB,
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  6. (6)Absatz 6Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
  8. (8)Absatz 8Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
§ 25b A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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