Anl. 1 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Kühlgerätebehandlungstests

Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführenAnl.

1. Erfassungsmenge an FCKW aus dem Kältekreislauf

Bei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten.

Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten GerätenAbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Folgende Inputzusammensetzung ist einzuhalten:

60% Stück Typ-1-Geräte (Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt),

25% Stück Typ-2-Geräte (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter), wobei nur Typ-2-Geräte mit gemeinsamem Kältekreislauf eingesetzt werden dürfen, und

15% Stück Typ-3-Geräte (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt)

Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten.

Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt.

Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen.

2. Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem Isolierschaum

Die Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden:

bei Typ-1-Geräten (Haushaltskühlgeräten mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt): 240 Gramm pro Gerät,

bei Typ-2-Geräten (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter): 320 Gramm pro Gerät,

bei Typ-3-Geräten (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränken mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt): 400 Gramm pro Gerät.

Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen.

3. Restgehalt an FCKW im Isolierschaum

Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

4. Restgehalt an FCKW des Kompressoröls

Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten.

5. Restanhaftungen des Isolierschaums

Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC

Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.

Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 g C/m3 beträgt.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 26.09.2006 bis 06.10.2017
Kühlgerätebehandlungstests

Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführenAnl.

1. Erfassungsmenge an FCKW aus dem Kältekreislauf

Bei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten.

Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten GerätenAbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Folgende Inputzusammensetzung ist einzuhalten:

60% Stück Typ-1-Geräte (Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt),

25% Stück Typ-2-Geräte (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter), wobei nur Typ-2-Geräte mit gemeinsamem Kältekreislauf eingesetzt werden dürfen, und

15% Stück Typ-3-Geräte (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt)

Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten.

Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt.

Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen.

2. Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem Isolierschaum

Die Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden:

bei Typ-1-Geräten (Haushaltskühlgeräten mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt): 240 Gramm pro Gerät,

bei Typ-2-Geräten (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter): 320 Gramm pro Gerät,

bei Typ-3-Geräten (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränken mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt): 400 Gramm pro Gerät.

Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen.

3. Restgehalt an FCKW im Isolierschaum

Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

4. Restgehalt an FCKW des Kompressoröls

Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten.

5. Restanhaftungen des Isolierschaums

Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC

Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.

Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 g C/m3 beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten