Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.