Art. 1 § 37 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Art. 1 § 37 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.Paragraph 37,

Wer

  1. 1.Ziffer einsbehördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 20.04.2012
Art. 1 § 37 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.Paragraph 37,

Wer

  1. 1.Ziffer einsbehördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.

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