§ 43a AbgEO Überstellung

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2020

Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

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