§ 1 EntschVRi (weggefallen)

Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden§ 1 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.

Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 19.12.1915 bis 30.04.2022
Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden§ 1 EntschVRi seit 30.04.2022 weggefallen.

Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.

Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.

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