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Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.
Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.
Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.
Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.