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Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG§ 2 VersUnfAVO bzwseit 31.12.2021 weggefallen. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG. Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach Paragraph 184, Absatz eins, ASVG bzw. nach Paragraph 95, Absatz 2, B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 2, ASVG bzw. nach Paragraph 95, Absatz 2, B-KUVG.
Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG§ 2 VersUnfAVO bzwseit 31.12.2021 weggefallen. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG. Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach Paragraph 184, Absatz eins, ASVG bzw. nach Paragraph 95, Absatz 2, B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 2, ASVG bzw. nach Paragraph 95, Absatz 2, B-KUVG.