§ 2 VersUnfAVO (weggefallen)

Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG§ 2 VersUnfAVO bzwseit 31.12.2021 weggefallen. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.2021
Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG§ 2 VersUnfAVO bzwseit 31.12.2021 weggefallen. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG.

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