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(2) Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs. 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.
(2) Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs. 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.