§ 2 AgrVG 1950 Agrarbehörde

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph eins, bezeichneten Behörden.
  2. (2)Absatz 2Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
§ 2.Paragraph 2,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph eins, bezeichneten Behörden.
  2. (2)Absatz 2Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
§ 2.Paragraph 2,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

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