§ 2 AgrVG 1950 Agrarbehörde

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) BehördenBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sindist die im § 1 bezeichneten Behörden.

(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amtin Angelegenheiten der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVGBodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

(1) BehördenBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sindist die im § 1 bezeichneten Behörden.

(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amtin Angelegenheiten der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVGBodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

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