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(1) BehördenBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sindist die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amtin Angelegenheiten der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVGBodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).
(1) BehördenBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sindist die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amtin Angelegenheiten der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVGBodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).