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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.
(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.
(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.
(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.