§ 14 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 § 14 A-QSGbis 17 zu entscheiden seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 § 14 A-QSGbis 17 zu entscheiden seit 30.09.2016 weggefallen.

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