§ 23 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 einschließlich einer gemäß § 2 Abs. 4 zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15, einschließlich einer gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
  3. (3)Absatz 3Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma,
    2. 2.Ziffer 2den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung,
    4. 4.Ziffer 4die Registriernummer,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,
    6. 6.Ziffer 6einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und
    7. 7.Ziffer 7Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.
  4. (4)Absatz 4Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtsform,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,
    3. 3.Ziffer 3den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
    5. 5.Ziffer 5andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,
    6. 6.Ziffer 6einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und
    7. 7.Ziffer 7Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.
  5. (4a)Absatz 4 aFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4.
  6. (4b)Absatz 4 bFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
  7. (5)Absatz 5Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Absatz 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
  8. (6)Absatz 6Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
  9. (7)Absatz 7Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
  10. (8)Absatz 8Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.
  11. (9)Absatz 9Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
§ 23 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDie Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 einschließlich einer gemäß § 2 Abs. 4 zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15, einschließlich einer gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
  3. (3)Absatz 3Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma,
    2. 2.Ziffer 2den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung,
    4. 4.Ziffer 4die Registriernummer,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,
    6. 6.Ziffer 6einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und
    7. 7.Ziffer 7Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.
  4. (4)Absatz 4Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtsform,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,
    3. 3.Ziffer 3den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
    5. 5.Ziffer 5andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,
    6. 6.Ziffer 6einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und
    7. 7.Ziffer 7Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.
  5. (4a)Absatz 4 aFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4.
  6. (4b)Absatz 4 bFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
  7. (5)Absatz 5Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Absatz 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
  8. (6)Absatz 6Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
  9. (7)Absatz 7Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
  10. (8)Absatz 8Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.
  11. (9)Absatz 9Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
§ 23 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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