§ 5 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß Paragraph 7, Absatz 3, gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt Paragraph 9, Absatz 3, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
§ 5 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDer zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß Paragraph 7, Absatz 3, gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt Paragraph 9, Absatz 3, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
§ 5 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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