§ 47 AbgEO Aufforderung zum Bieten

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  4. (4)Absatz 4Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

(1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1950 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  4. (4)Absatz 4Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

(1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

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