§ 4 AgrVG 1950

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.09.1950 bis 31.12.1993

Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.

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