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Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.