§ 18a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat undder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
    2. 2.Ziffer 2dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
  4. (4)Absatz 4Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
  5. (5)Absatz 5Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
  6. (6)Absatz 6Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 18 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, ersichtlich zu machen.
§ 18a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat undder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
    2. 2.Ziffer 2dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
  4. (4)Absatz 4Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
  5. (5)Absatz 5Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
  6. (6)Absatz 6Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 18 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, ersichtlich zu machen.
§ 18a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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