§ 1 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 1 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. 1.Ziffer eins„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. 2.Ziffer 2„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. 3.Ziffer 3„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. 4.Ziffer 4„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. 5.Ziffer 5der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind und
  7. 7.Ziffer 7„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
§ 1 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. 1.Ziffer eins„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. 2.Ziffer 2„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. 3.Ziffer 3„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. 4.Ziffer 4„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. 5.Ziffer 5der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind und
  7. 7.Ziffer 7„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind.

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