§ 10 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

§ 10 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsEine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

§ 10 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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