§ 10 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Eine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig§ 10 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 06.10.2017
(1) Eine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig§ 10 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

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