§ 16 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNeben den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellenNeben den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
    1. 1.Ziffer einswenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Abgabenbehörde auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    7. 7.Ziffer 7wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
  2. (2)Absatz 2Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

(1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn

1.

der betriebene Anspruch getilgt wurde;

2.

der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;

3.

die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;

4.

die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;

5.

Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;

6.

sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7.

die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder

8.

die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder

9.

eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.

(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.

(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz einsNeben den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellenNeben den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
    1. 1.Ziffer einswenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Abgabenbehörde auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    7. 7.Ziffer 7wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
  2. (2)Absatz 2Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

(1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn

1.

der betriebene Anspruch getilgt wurde;

2.

der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;

3.

die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;

4.

die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;

5.

Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;

6.

sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7.

die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder

8.

die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder

9.

eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.

(2) Die Einstellung gemäß Z 1, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Z 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.

(3) Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

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