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(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.