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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.
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(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.