(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft. mehr lesen...
Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterung... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:a)Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung... mehr lesen...
(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind w... mehr lesen...
(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehba... mehr lesen...
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattun... mehr lesen...
Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:a)... mehr lesen...
(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. D... mehr lesen...
Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen. mehr lesen...
Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:a)Grassilage;b)Maissilage;c)Obsttrester. mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermitte... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhäl... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältni... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzuneh... mehr lesen...
(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitra... mehr lesen...
(1) Dem Hegemeister obliegena)die Koordination der Zählungen einschließlich der Festlegung der Zeitdauer,b)die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung undc)die Eingabe des Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT).Im Rahmen d... mehr lesen...
(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wil... mehr lesen...
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Füt... mehr lesen...
(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu er... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)StF: LGBl. Nr. 121/2015 Änderung LGBl. Nr. 6... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 77/1982, außer Kraft. mehr lesen...
Die näheren Regelungen über die Zuteilung der beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke an die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen), über die kanzleimäßige Registrierung, Behandlung und Abfertigung dieser Geschäftsstücke sowie über die Ausstattung d... mehr lesen...
Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden s... mehr lesen...
(1) Die mit der Besorgung von Aufgaben des Amtes der Landesregierung betrauten Bediensteten sind, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.(2) Steht eine Weisung... mehr lesen...
(1) Erledigungsentwürfe sind in der Weise zu fertigen, dass der Unterschrift bzw. dem Namen des nach § 11 zur Fertigung berufenen Organwalters folgende Fertigungsklauseln vorangesetzt werden:a)in Angelegenheiten der Landesvollziehung „Für die Landesregierung“,b)in Angelegenheiten der mittelbaren ... mehr lesen...
(1) Im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10 obliegt dem Landesamtsdirektor, den Gruppenvorständen, den Abteilungsvorständen, den Sachgebietsleitern und den Leitern der Außenstellen (Dienststellen) die Fertigung der in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeite... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder können sich unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und durch die Tiroler Landesordnung 1989 geregelten Verantwortlichkeit bei allen von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder anderen Amtshandlungen im B... mehr lesen...
(1) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten werden den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung die erforderlichen Sachbearbeiter und die nötigen Kanzlei- und Hilfskräfte zugewiesen.(2) Die Sachbearbeiter haben, sofern sie nicht selbst fertigungsbef... mehr lesen...
(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Außenstelle, wenn jedoch mehrere Außenstellen zu einer Dienststelle zusammengefasst wurden, der Dienststelle, hat der Landeshauptmann einen Leiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen St... mehr lesen...
(1) Zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Sachgebietes hat der Landeshauptmann einen Sachgebietsleiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Sachgebietsleiters bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe des... mehr lesen...
(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Abteilung hat der Landeshauptmann einen Abteilungsvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Abteilungsvorstandes bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der... mehr lesen...
(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mehrere Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefasst sind, hat der Landeshauptmann zu deren Leitung einen Gruppenvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Gruppenvorstandes bestellen, we... mehr lesen...
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor und umfasst insbesonderea)die personelle und sachliche Ausstattung des Amtes,b)die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten des Amtes, soweit dadurch die dienstrechtliche Stellung der Bedienste... mehr lesen...
(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung wird er in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung hierzu bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten.(2) Als V... mehr lesen...
(1) Die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung habena)unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, in der jeweils geltenden Fassung)1.die der Landesregierung als dem obersten Orga... mehr lesen...
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.(2) Im Interesse des besseren Zusammenwirkens können Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst werden.(3) Eine Abteilung kann, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler LandesregierungLGBl. Nr. 123/2013 Änderung LGBl. Nr. 103/2016Präambel/Promulgationsklausel InhaltsverzeichnisArt / ParagrafGegenstand / Bezeichnung§ 1Gliederung§ 2Aufgaben§ 3Vorstan... mehr lesen...
Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 (TLWO 2011) Fundstelle seit 21.08.2017 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweis... mehr lesen...
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme von Tirol aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben. mehr lesen...
Gesetz vom 9. Februar 2011 über die Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Tiroler Zuschlagsabgabegesetz)StF: LGBl. Nr. 25/2011 Änderung STF: LGBl. Nr. 25/2011 - Landtagsmaterialien: 5/11LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Vereinbarunggemäß Art. 15a BV-G, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol,... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme... mehr lesen...
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen undb)Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,mitz... mehr lesen...
Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezi... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. mehr lesen...
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986 und vom 2./5. Juni 2009 (Anlage) gilt, soweit sie sich ... mehr lesen...
Gesetz vom 30. September 2009 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der GrenzzeichenLGBl. Nr. 91/2009 Änderung STF: LGBl. Nr. 91/2009 - Landtagsmaterialien: 462/09LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmateri... mehr lesen...
Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 (T-KAP 2009) Fundstelle seit 10.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2004, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Die Organe der Gemeinden sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh Planungen und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstä... mehr lesen...
(1) Bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze ist besonders darauf zu achten, dass Golfplätze in einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführt werden. Großflächige Geländeeingriffe sind zu vermeiden.(2) Für die Erhaltung eines l... mehr lesen...
Sonderflächen für Golfplätze nach § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:a)Anlässlich der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze ist jedenfalls die Lochanzahl des betreffenden Pla... mehr lesen...
(1) Golf-Übungsanlagen dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Weiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu Beherbergungsbetrieben der gehobenen Kategorie errichtet werden, wobei in diesem Fall ihre Gesamtflä... mehr lesen...
(1) Neue Golf-Kurzplätze dürfen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen errichtet werden, wobei aber deren Lochanzahl in die Gesamtlochanzahl des betreffenden Golfplatzes einzurechnen ist.(2) Der Richtwert für die Gesamtfläche eines neuen Golf-Kurzplatzes beträgt 15 ha. Dieser darf um höchs... mehr lesen...
(1) Bestehende Golfplätze dürfen auf höchstens 27 Loch erweitert werden.(2) 27-Loch-Golfplätze dürfen bei Erreichen der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre hindurch um bis zu neun Loch erweitert werden. Dabei darf ihre Fläche nur geringfügig vergrößert werden.(3) Für die Erweiterung besteh... mehr lesen...
(1) Neue Golfplätze als Teil der touristischen Infrastruktur dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Tannheimertal, Sonnenterrasse, Ötztal, Untere Schranne – Kaiserwinkl, Wörgl und Umgebung, Wilder Kaiser, Brixental – Wildschönau und Leukental errichtet werden.(2) Neue Golfplätze als Teil der z... mehr lesen...
(1) Golfplätze sind golfsportlich genutzte Flächen mit Abschlag (Tee), Spielbahn (Fairway), Rauh – Flächen (Rough), die spielbar und nicht spielbar sein können und dem Grün (Green). Mit umfasst sind Naturflächen, die im Rahmen der Golfplatzpflege extensiv gepflegt oder der natürlichen Entwicklung... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2008, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird (Tiroler Golfplatzprogramm)LGBl. Nr. 1/2009 Änderung LGBl. Nr. 46/2016Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl.... mehr lesen...
Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler (TTZG 2008) Fundstelle seit 30.04.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1109/2011, ABl. 2011 Nr. L 2... mehr lesen...
(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jä... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008)LGBl. Nr. 95/2007 Änderung LGBl. Nr. 144/2013Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Tiroler Fleischunters... mehr lesen...
1.Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,– Euro2.Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,– Euro3.Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen ... mehr lesen...
§ 3In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2006, außer Kraft. mehr lesen...
§ 2Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben (1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforder... mehr lesen...
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV)LGBl. Nr. 30/2007 Änderung LGBl. Nr. 62/2007, 13/2008,... mehr lesen...