§ 9 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006, 25/2012, 52/2016

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006, 25/2012, 52/2016

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