§ 7 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 inRechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Fassung des GesetzesKrankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die ÄnderungErstellung und Gliederung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in KraftRechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 inDer Rechnungsabschluss bedarf der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1Genehmigung der Landesregierung. Jänner 2012 in Kraft. AufDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn die BerechnungGebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 AbsBerechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006LGBl.Nr. 52/2016, 25/2012

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 06.04.2012 bis 06.04.2016

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 inRechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Fassung des GesetzesKrankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die ÄnderungErstellung und Gliederung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in KraftRechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 inDer Rechnungsabschluss bedarf der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1Genehmigung der Landesregierung. Jänner 2012 in Kraft. AufDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn die BerechnungGebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 AbsBerechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006LGBl.Nr. 52/2016, 25/2012

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