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(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage zu leisten, der.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patientenwie folgt aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten.:
a) | 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen; | |||||||||
b) | 50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat. |
(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage.
(4) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann mitDie Rechtsträger der Gemeinde,Krankenanstalten haben einen Beitrag in deren Gebiet dieHöhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt liegt zu leisten.
(Standortgemeinde5), vereinbart werden, dass sie zur Deckung des durch die Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 3 nicht gedeckten Betriebsabganges einen Beitrag zu leisten oder diesen ganz zu tragen hat.
(5) Eine Krankenanstalt, an deren4 auf die Rechtsträger das Land mit mindestens 50 v.H.der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Nennkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 4 als Krankenanstalt, die vom Land betrieben wirdLandesgesundheitsfondsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006, 25/2012, 52/2016
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage zu leisten, der.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patientenwie folgt aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten.:
a) | 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen; | |||||||||
b) | 50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat. |
(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage.
(4) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann mitDie Rechtsträger der Gemeinde,Krankenanstalten haben einen Beitrag in deren Gebiet dieHöhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt liegt zu leisten.
(Standortgemeinde5), vereinbart werden, dass sie zur Deckung des durch die Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 3 nicht gedeckten Betriebsabganges einen Beitrag zu leisten oder diesen ganz zu tragen hat.
(5) Eine Krankenanstalt, an deren4 auf die Rechtsträger das Land mit mindestens 50 v.H.der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Nennkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 4 als Krankenanstalt, die vom Land betrieben wirdLandesgesundheitsfondsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006, 25/2012, 52/2016