§ 3 GBed.-BefV.

Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.1980 bis 31.12.9999

(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn

a)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

b)

seine letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderung nach Abs. 3, oder die Ernennung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse

III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C, D und E in der Dienstklasse I;

b)

für Gemeindeangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c, d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.1980 bis 31.12.9999

(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn

a)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

b)

seine letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderung nach Abs. 3, oder die Ernennung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse

III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C, D und E in der Dienstklasse I;

b)

für Gemeindeangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c, d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

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