§ 7 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.2010

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

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