§ 1 GBed.-BefV.

Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

(1) Ein LandesbeamterGemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren DienststelleStadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daßdass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens - sehr gut" lautet.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungs-
gruppeVerwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VI

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

138

12

17

23

30

D

VIIII

III

IV

198

14

21

E

VIIIII

III

2610

20

B III 8
IV 12
V 17
VI 23
VII 30
C II 8
III 12
IV 17
V 23
VI 30
D II 8
III 14
IV 21
E II 10
III 20

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem VorrückungestichtagVorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen TraberstellungÜberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oderVerwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 6264 Abs. 1 LandesbedienstetengesetzGemeindebedienstetengesetz zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 25.06.1980 bis 30.04.1996

(1) Ein LandesbeamterGemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren DienststelleStadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daßdass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens - sehr gut" lautet.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungs-
gruppeVerwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VI

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

138

12

17

23

30

D

VIIII

III

IV

198

14

21

E

VIIIII

III

2610

20

B III 8
IV 12
V 17
VI 23
VII 30
C II 8
III 12
IV 17
V 23
VI 30
D II 8
III 14
IV 21
E II 10
III 20

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem VorrückungestichtagVorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen TraberstellungÜberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oderVerwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 6264 Abs. 1 LandesbedienstetengesetzGemeindebedienstetengesetz zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996

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