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(1) Ein LandesbeamterGemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren DienststelleStadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daßdass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens - „sehr gut"“ lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
| Dienstklasse | anrechenbare Dienstzeit in Jahren |
A | IV V VI VII VIII | 4 8 13 19 26 |
| III IV V VI VI | 8 12 17 23 30 |
| II III IV V VI |
12 17 23 30 |
|
III IV |
14 21 |
|
III |
20 |
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem VorrückungestichtagVorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen TraberstellungÜberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oderVerwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 6264 Abs. 1 LandesbedienstetengesetzGemeindebedienstetengesetz zu kürzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996
(1) Ein LandesbeamterGemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren DienststelleStadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daßdass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens - „sehr gut"“ lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
| Dienstklasse | anrechenbare Dienstzeit in Jahren |
A | IV V VI VII VIII | 4 8 13 19 26 |
| III IV V VI VI | 8 12 17 23 30 |
| II III IV V VI |
12 17 23 30 |
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III IV |
14 21 |
|
III |
20 |
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem VorrückungestichtagVorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen TraberstellungÜberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oderVerwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 6264 Abs. 1 LandesbedienstetengesetzGemeindebedienstetengesetz zu kürzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996