§ 2 LBed.-BefV

Landesbediensteten-Beförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1994

Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994

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