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Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
a) | er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist, | |||||||||
b) | seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf | |||||||||
c) | seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994
Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
a) | er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist, | |||||||||
b) | seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf | |||||||||
c) | seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994