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(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch aufgebührt eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über
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(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch aufgebührt eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über
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(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite