§ 5 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Landesbediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Landesbediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.

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