§ 12 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.9999

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

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