§ 5 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Voranschlag muss alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom WertKrankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hatwirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarfDie Rechtsträger der Genehmigungim Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 15. April einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan)die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Dienstpostenplanes

*) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.Fassung LGBl.Nr. 52/2016

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 13.02.1987 bis 06.04.2016

(1) Der Voranschlag muss alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom WertKrankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hatwirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarfDie Rechtsträger der Genehmigungim Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 15. April einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.

(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan)die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Dienstpostenplanes

*) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.Fassung LGBl.Nr. 52/2016

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.

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