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(1) Krankenanstalten,Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werdenberücksichtigen, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsichtinwieweit die einzelne Gemeinde durch die LandesregierungVeränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,
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(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im JahrHöhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu überprüfengewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.
(4*) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.Fassung LGBl.Nr. 52/2016
(1) Krankenanstalten,Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werdenberücksichtigen, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsichtinwieweit die einzelne Gemeinde durch die LandesregierungVeränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,
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(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im JahrHöhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu überprüfengewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.
(4*) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.Fassung LGBl.Nr. 52/2016