§ 4 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Krankenanstalten,Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werdenberücksichtigen, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsichtinwieweit die einzelne Gemeinde durch die LandesregierungVeränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Dienstpostenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 31. März einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im JahrHöhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu überprüfengewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.

(4*) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.Fassung LGBl.Nr. 52/2016

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 13.02.1987 bis 06.04.2016

(1) Krankenanstalten,Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werdenberücksichtigen, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsichtinwieweit die einzelne Gemeinde durch die LandesregierungVeränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,

a)

den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist;

b)

das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen;

c)

jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Dienstpostenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 31. März einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im JahrHöhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu überprüfengewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.

(4*) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.Fassung LGBl.Nr. 52/2016

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