§ 2 GBed.-BefV.

Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.1980 bis 31.12.9999

Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.1980 bis 31.12.9999

Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

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