§ 3 SpBG.

Spitalbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der RechtsträgerDie Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der Krankenanstaltin § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land in bestimmten Zeitabständen Beitragsausweise zu übermitteln, in denensie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten anzuführen sind. Er kann – unbeschadet der Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes eines Patienten für die Zurechnung zu einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1) – den Beitragsausweis unter Heranziehung der letzten Wohnadresse der Patienten erstellen, wenn die Erhebung des Hauptwohnsitzes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäreübermitteln. Die Zeitabstände für die Übermittlung der Beitragsausweise und die in den Beitragsausweisen anzuführenden Daten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde bzw. das Land kann gegen den Beitragsausweis binnen einem Monat nach Einlangen desselben beim Rechtsträger der Krankenanstalt Einwendungen erheben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, gilt der Beitragsausweis als anerkannt. Werden Einwendungen erhoben und ist die Anerkennung der Beitragspflicht weder von der betreffenden Gemeinde noch von einer sonst in Betracht kommenden Gemeinde oder vom Land zu erreichen, so kann der Rechtsträger der Krankenanstalt binnen einem Monat nach Einlangen der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung (Abs. 4) beantragen. Übermittelt der Rechtsträger einer Krankenanstalt den Beitragsausweis nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig, so erlischt hinsichtlich der nicht rechtzeitig mitgeteilten Patienten oder Verpflegstage der Anspruch auf Beitragsleistung. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Antrag an die Landesregierung auf Entscheidung über die Beitragspflicht versäumt wurde.

(2) Binnen einem Monat nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die beitragspflichtigen Gemeinden und das Land unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten um Überweisung des Beitrages für das vergangene Kalenderjahr zu ersuchen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch auf Beitragsleistung als erloschen. Die Gemeinden und das Land haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge binnen einem Monat nach Einlangen des Ersuchens zu leisten.

(3) Die Gemeinden und das Land haben auf Ersuchen dem RechtsträgerGrund der KrankenanstaltVorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds zu überweisen, der die Beiträge auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen hat. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung desder genehmigten Voranschlages und der anerkannten BeitragsausweiseVoranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung an den Landesgesundheitsfonds zu leisten. Der Landesgesundheitsfonds hat die Beiträge nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen.

(3) Der Landesgesundheitsfonds kann in der Vorschreibung nach den Abs. 1 und 2 vorsehen, dass die Gemeinden, das Land und gegebenenfalls die Rechtsträger der Krankenanstalten die Beiträge unter Berücksichtigung der Verteilung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes direkt an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen haben. Diesfalls obliegt die Einhebung den Rechtsträgern der Krankenanstalten.

(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2012, 52/2016

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 06.04.2012 bis 06.04.2016

(1) Der RechtsträgerDie Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der Krankenanstaltin § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land in bestimmten Zeitabständen Beitragsausweise zu übermitteln, in denensie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten anzuführen sind. Er kann – unbeschadet der Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes eines Patienten für die Zurechnung zu einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1) – den Beitragsausweis unter Heranziehung der letzten Wohnadresse der Patienten erstellen, wenn die Erhebung des Hauptwohnsitzes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäreübermitteln. Die Zeitabstände für die Übermittlung der Beitragsausweise und die in den Beitragsausweisen anzuführenden Daten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde bzw. das Land kann gegen den Beitragsausweis binnen einem Monat nach Einlangen desselben beim Rechtsträger der Krankenanstalt Einwendungen erheben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, gilt der Beitragsausweis als anerkannt. Werden Einwendungen erhoben und ist die Anerkennung der Beitragspflicht weder von der betreffenden Gemeinde noch von einer sonst in Betracht kommenden Gemeinde oder vom Land zu erreichen, so kann der Rechtsträger der Krankenanstalt binnen einem Monat nach Einlangen der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung (Abs. 4) beantragen. Übermittelt der Rechtsträger einer Krankenanstalt den Beitragsausweis nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig, so erlischt hinsichtlich der nicht rechtzeitig mitgeteilten Patienten oder Verpflegstage der Anspruch auf Beitragsleistung. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Antrag an die Landesregierung auf Entscheidung über die Beitragspflicht versäumt wurde.

(2) Binnen einem Monat nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die beitragspflichtigen Gemeinden und das Land unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten um Überweisung des Beitrages für das vergangene Kalenderjahr zu ersuchen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch auf Beitragsleistung als erloschen. Die Gemeinden und das Land haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge binnen einem Monat nach Einlangen des Ersuchens zu leisten.

(3) Die Gemeinden und das Land haben auf Ersuchen dem RechtsträgerGrund der KrankenanstaltVorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds zu überweisen, der die Beiträge auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen hat. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung desder genehmigten Voranschlages und der anerkannten BeitragsausweiseVoranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung an den Landesgesundheitsfonds zu leisten. Der Landesgesundheitsfonds hat die Beiträge nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen.

(3) Der Landesgesundheitsfonds kann in der Vorschreibung nach den Abs. 1 und 2 vorsehen, dass die Gemeinden, das Land und gegebenenfalls die Rechtsträger der Krankenanstalten die Beiträge unter Berücksichtigung der Verteilung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes direkt an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen haben. Diesfalls obliegt die Einhebung den Rechtsträgern der Krankenanstalten.

(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2012, 52/2016

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