(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als „Bedienstete“ bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung „Stadt“ ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bediensteten begründet werden:
1. | Bedienstete, die zur Magistratsdirektorin oder zum Magistratsdirektor oder zu Abteilungsvorständen bestellt werden; | |||||||||
2. | Bedienstete, die Mitglieder von weisungsfreien Kollegialbehörden sind; | |||||||||
3. | Bedienstete, die zur Leiterin oder zum Leiter des Kontrollamtes bestellt werden (§ 33 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966); | |||||||||
4. | Bedienstete, die unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft übernommen werden; | |||||||||
5. | Bedienstete, die bei der Berufsfeuerwehr verwendet werden. | |||||||||
Für weitere Funktionen kann der Gemeinderat durch Verordnung die Möglichkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den dafür verwendeten Bediensteten vorsehen, wenn diese Funktionen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellungen mit jenen der in der Z 1 genannten Funktionen vergleichbar sind. |
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:
1. | auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; | |||||||||
2. | auf Bauarbeiterinnen und -arbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes; | |||||||||
3. | auf Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten. |
(4) Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(5) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
1. | während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat, | |||||||||
2. | nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate, | |||||||||
3. | nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate. | |||||||||
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden. |
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, | |||||||||
2. | Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
1. | sie in den im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind, | |||||||||
2. | sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder | |||||||||
3. | sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen. |
Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 | 744 |
2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 | 745 |
2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 | 746 |
2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 | 747 |
2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 | 748 |
2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 | 749 |
2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 | 750 |
2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 | 751 |
2. Jänner 1951 bis 1.April 1951 | 752 |
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 753 |
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 754 |
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 755 |
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 756 |
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 757 |
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 758 |
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 759 |
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 760 |
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 761 |
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 762 |
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 763 |
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 764 |
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 765 |
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 766 |
2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 | 767 |
2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 | 768 |
2. April 1955 bis 1. Juli 1955 | 769 |
2. Juli 1955 bis 1.Oktober 1955 | 770 |
2. Oktober 1955 bis 1.Jänner 1956 | 771 |
2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 | 772 |
2. April 1956 bis 1. Juli 1956 | 773 |
2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 | 774 |
2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 | 775 |
2. Jänner 1957 bis 1. April 1957 | 776 |
2. April 1957 bis 1. Juli 1957 | 777 |
2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 | 778 |
2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 | 779 |
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Abs 1 letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
1. | den 744. Lebensmonat oder | |||||||||
2. | bei Beamtinnen und Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor der für sie bzw ihn gemäß der im Abs 2 enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt. | |||||||||
Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 4 und 5 gelten sinngemäß. |
(1) Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum | Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann | Erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Monaten |
bis einschließlich 31. Dezember 1951 | 720 | 480 |
1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 | 726 | 486 |
1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 | 732 | 492 |
1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 | 738 | 498 |
1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 | 744 | 504 |
1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 | 750 | 510 |
1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 | 756 | 516 |
1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 | 762 | 522 |
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 | 768 | 528 |
1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 | 774 | 534 |
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
1. | die ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit (§ 6 Abs 2 LB-PG), wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind; | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze. |
(3a) Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie bzw er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 103 Abs 2 gleichzuhalten.
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, einer Bürgermeister-Stellvertreterin oder eines Bürgermeister-Stellvertreters, einer Stadträtin oder eines Stadtrates oder eines Gemeinderatsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs 2.
(4) Abs 2 gilt ferner nicht, wenn
1. | Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden sind oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird. |
Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Die Stadt hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 174 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 174, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
1. | der oder die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
1. | der Grundausbildung, | |||||||||
2. | der berufsbegleitenden Fortbildung, | |||||||||
3. | der Schulung von Führungskräften. | |||||||||
Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als Dienstgeber wahrzunehmen. |
(2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.
Die Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der Grundausbildung ist vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. Dabei können Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu bestimmen:
1. | Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt; | |||||||||
2. | ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen; | |||||||||
3. | in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind; | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (§ 35); | |||||||||
5. | ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder; | |||||||||
6. | in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig; | |||||||||
7. | nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 36 Abs 6); | |||||||||
8. | nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37). |
(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
1. | das Nichterscheinen oder | |||||||||
2. | ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann. |
(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die Prüferin oder der Prüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, wenn jedoch in der Verordnung gemäß § 34 Z 5 Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
(1) Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 33 Abs 6 und 7 sinngemäß.
entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.
(1) Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Die oder der Bedienstete,
1. | die bzw der nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt ist; | |||||||||
2. | die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder | |||||||||
3. | die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 88 befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Abteilung betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder | |||||||||
2. | die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Abteilung zuzuteilen.
Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.
(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.
(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und
1. | Aufgaben, die bisher von der Stadt durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen; | |||||||||
2. | ein Betrieb der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 30); oder | |||||||||
3. | die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten dieser schriftlich zustimmen. |
(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. | den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung; | |||||||||
2. | die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Stadt treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen; | |||||||||
3. | Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Stadt treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften. |
(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Bediensteten haben die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin bzw jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betraut ist.
(2) Die Bediensteten haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die oder der Bedienstete eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie bzw er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw seine Bedenken der bzw dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.
(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr bzw ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie bzw er dies, wenn sie bzw er nicht ohnehin gemäß § 125 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.
(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:
1. | wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; | |||||||||
2. | wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. |
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.
(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:
1. | die Arbeitsziele der jeweiligen Organisationseinheit, | |||||||||
2. | mögliche Beiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung, | |||||||||
3. | Maßnahmen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu verbessern oder zu erhalten und die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch im Rahmen ihrer bzw seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen. | |||||||||
Das Gesprächsergebnis soll in Form einer Zielvereinbarung schriftlich festgehalten werden. In gemeinsamen Folgegesprächen soll festgestellt werden, in welchem Ausmaß die vereinbarten Ziele bereits erreicht sind. |
(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.
(1) Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
1. | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
2. | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
3. | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
4. | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
5. | zur Vorbereitung einer Entscheidung, | |||||||||
6. | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, der die oder der Bedienstete über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit). |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die oder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Bedienstete, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Bedienstete, die durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert sind, haben ihrer oder ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleiben oder die bzw der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die oder der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese bzw dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen vom Dienst abwesende Bedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustands zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.
(1) Die Bediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. | Rechtsmittel, | |||||||||
2. | Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht, | |||||||||
3. | Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und | |||||||||
4. | Beschwerden an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof. |
(1) Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
1. | bei Beamtinnen und Beamten nur mit Bewilligung der Dienstbehörde | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters | |||||||||
ausgeübt werden. Die Bewilligung bzw Zustimmung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht. |
(3) Bedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs sind den Bediensteten Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die oder der Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(3) Die oder der Bedienstete hat ihr bzw ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
1. | Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50, | |||||||||
2. | Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4, | |||||||||
3. | nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters: | |||||||||
a) | Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4, | |||||||||
b) | Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben. |
(1) Die Bediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 71 oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
1. | die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans; | |||||||||
2. | eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden. |
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete bzw ein Bediensteter eine andere bzw einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
(1) Bedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. | Bedienstete eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung befugte Person nicht erreichen konnten, | |||||||||
2. | die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, | |||||||||
3. | die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und | |||||||||
4. | die oder der Bedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. |
(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten erstreckt werden. |
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach
§ 10 Abs 12 VKG ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
1. | im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 3 anzuwenden. |
(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Bediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
1. | Zeiten einer von der oder dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), | |||||||||
2. | Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. | |||||||||
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. |
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind; | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder | |||||||||
3. | im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt. | |||||||||
Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn den betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Einer oder einem Bediensteten, die bzw der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten worden ist.
(1) Die Dienstzeit von Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtabeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Stadt.
(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 65 bis 67 und § 68 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienstete in den Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, der Stadträtinnen und -räte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
1. | die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Stadt oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen; | |||||||||
2. | die Durchführung unaufschiebbarer Aufgaben der stadtspezifischen Hoheitsverwaltung, zB Tätigkeiten in Wahlbehörden. |
(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Bediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
(1) Die Bediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Bedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vertragsbediensteten sind Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung in einer Vereinbarung festzulegen.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegenden Ausmaß gewährt werden.
(3) Die Zeiträume, in denen Bedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
1. | die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben; | |||||||||
2. | wichtige dienstliche Interessen. |
(4) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.
(5) Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bzw seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer bzw seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1. | zur Betreuung eines eigenen Kindes, | |||||||||
2. | zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen, | |||||||||
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden. |
(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1. | das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und | |||||||||
2. | die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will. |
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 88 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 71 Abs 3 und 6 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige und jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn die oder der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 73 bleibt unberührt.
(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(5) § 89 Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach § 72 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubs-ausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 74 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsbedienstetenverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsbedienstetenverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie bzw er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsbedienstetenverhältnisses verfallen wäre.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(1a) Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 82 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(3) Haben Bedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst binnen achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(4) War ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs 1 oder 2 genannten Zeitpunkt nicht möglich, weil die oder der Bedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderung ein.
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
(1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:
1. | die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein; | |||||||||
2. | die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben; und | |||||||||
3. | die bzw der Bedienstete war durch die Erkrankung dienstunfähig. |
(2) Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 193 iVm § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 90 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Bedienstete bzw den Bediensteten nicht zumutbar ist.
(1) Beamtinnen und Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsersatzleistung.
(2) Beamtinnen und Beamten haben das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie aus dem Dienst ausgeschieden sind durch
1. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der im § 9 Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, | |||||||||
2. | Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5, | |||||||||
3. | Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (§ 12 Abs 1), wenn diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist. |
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten (§ 150 Abs 2) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.
(1) Den Bediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Bediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr bzw ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie bzw er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw er vor Antritt der Karenz verwendet worden ist, | |||||||||
2. | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer bzw seiner Dienststelle, | |||||||||
3. | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz | |||||||||
a) | ihrer bzw seiner Dienststelle oder, | |||||||||
b) | wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. Im Fall des Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. Im Fall der Z 4 ist die Beamtin oder der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter zu behandeln, die bzw der die Gründe für ihre bzw seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. |
(3) Vertragsbedienstete, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, haben Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden.
(1) Einer oder einem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer oder einem Bediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Abs 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; | |||||||||
2. | einer der im § 90 Abs 2 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen. | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(4) Bedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.
(7) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für die oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der oder des Vertragsbediensteten und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(1) Den Bediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Die oder der Bedienstete steht zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt. | |||||||||
2. | Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund. |
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat die oder der Bedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Diese Festlegungen bleiben auch bei einer während der Rahmenzeit erfolgenden Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unverändert.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
1. | Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz, | |||||||||
2. | Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
3. | unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
4. | Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden. |
(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Bedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (§ 177b) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (Paragraph 177 b,) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Abs 1 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Bediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderats geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie bzw er diese an Stelle ihres bzw seines Amtstitels führen.
(5) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres bzw seines Amtstitels oder ihrer bzw seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre bzw seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw deren Führung sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie bzw er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) hinzuzufügen.
(1) Den Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die oder den Bediensteten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Stadt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | die oder der Bedienstete an eine andere Dienststelle versetzt wird oder Beamtinnen oder Beamte aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird; | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das nach § 30 Abs 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes einen Kündigungsgrund darstellen würde; | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; | |||||||||
4. | die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder | |||||||||
5. | die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist. |
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr bzw ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG zu vollstrecken. Bei Vertragsbediensteten ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.
(8) Die Abs 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bediensteten, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, Beamtinnen und Beamten des Ruhestands, Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder den Hinterbliebenen von Bediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dringend benötigt wird. Die Abs 2 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten, | |||||||||
2. | aufgewiesen oder | |||||||||
3. | trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen | |||||||||
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen der bzw des Bediensteten maßgebend. Für Beamtinnen und Beamten ist diese Feststellung rechtsverbindlich. |
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom § 213 der Magistrat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 104) als Organe der Stadt tätig.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. | wenn sie auf dem Arbeitsplatz der oder des Bediensteten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann; | |||||||||
2. | im Fall des § 98 Abs 2. |
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die bzw der Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 98 Abs 2.
(1) Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Bediensteten zu berichten,
1. | wenn sie bzw er der Meinung ist, dass die nach den §§ 97 Abs 3 oder 98 Abs 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft; | |||||||||
2. | im Fall des § 98 Abs 2. |
(2) Ein Bericht nach Abs 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn die oder der Bedienstete ohne ihr bzw sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinn dieses Abschnitts ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienstaufsicht über die oder den Bediensteten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen der oder des Bediensteten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dazu bestimmt ist.
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf die Gründe ihres bzw seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an der Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie bzw er vor Weiterleitung der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der oder des Bediensteten im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Der oder dem Bediensteten ist vom Magistrat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Meinung, dass sie bzw er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie bzw ihn nach § 99 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie bzw er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. § 101 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der oder des Bediensteten beim Magistrat.
(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. | wenn der Magistrat dem von der oder dem Bediensteten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt; | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen, wenn | |||||||||
a) | die oder der Bedienstete schriftlich zustimmt oder | |||||||||
b) | weder die oder der Bedienstete noch der Magistrat innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anruft. |
(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.
(1) Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer oder einem von ihr bzw ihm bestellten Bediensteten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin oder vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten für dieselbe Zeit zu entsenden.
(3) Entsendet der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Vertragsbedienstete oder solche Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Bediensteten haben der Bestellung bzw Entsendung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(6) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht:
1. | von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss; | |||||||||
2. | während einer Suspendierung; | |||||||||
3. | während einer Außerdienststellung; | |||||||||
4. | während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten; | |||||||||
5. | während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(7) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet:
1. | mit dem Ablauf der Bestellungsdauer; | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe; | |||||||||
3. | mit der Abberufung (Abs 10); | |||||||||
4. | mit der Versetzung ins Ausland; | |||||||||
5. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. |
(8) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Bestellung bzw Entsendung neuer Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(9) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer oder einem der Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Ein Mitglied des Senats soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen der Bediensteten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senats muss ein vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten entsendetes oder gemäß § 104 Abs 3 bestelltes Kommissionsmitglied sein. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung der oder des Bediensteten mitgewirkt haben.
(5) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen und Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
(1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie
1. | dies beantragen oder | |||||||||
2. | die Zuweisung einer Planstelle ablehnen, die ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist. | |||||||||
Im Fall der Z 2 hat die Außerdienststellung mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Angelobung drittfolgenden Monatsersten zu erfolgen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs 1 auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle
1. | im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, | |||||||||
ist der oder dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbare Planstelle oder mit ihrer bzw seiner Zustimmung eine ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Planstelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.
(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.
Bedienstete, die
1. | Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion, | |||||||||
2. | Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder -Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg, | |||||||||
3. | Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, | |||||||||
4. | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | |||||||||
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(1) Für Bedienstete, die Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 109 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 108 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Bedienstete, die von Abs 1 nicht erfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
1. | wenn die Bediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragen; | |||||||||
2. | insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen: | |||||||||
a) | bei ersten Gemeinderäten: | |||||||||
• | in Gemeinden mit bis 8.000 Einwohnern 56 Stunden | |||||||||
• | in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 70 Stunden; | |||||||||
b) | bei zweiten Gemeinderäten: | |||||||||
• | in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern 42 Stunden | |||||||||
• | in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 56 Stunden. |
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die oder der vom Dienst freigestellte Bedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (§ 71) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und gleichbleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind:
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts, eines Verwaltungsgerichts bzw einer Verwaltungsbehörde gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht bzw Verwaltungsbehörde als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
1. | wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder | |||||||||
2. | wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. |
(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund des gerichtlichen Urteils oder des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.
Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor als Organ der Stadt tätig.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Magistratsbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leiten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. | während einer Außerdienststellung; | |||||||||
2. | während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten; | |||||||||
3. | während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes; oder | |||||||||
4. | wenn es sich um einen Magistratsbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung. |
Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 82; sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. |
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststands von der Dienstbehörde als Verteidigerin bzw Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs 2, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwands.
(4) Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr bzw ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Die oder der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich die oder der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich der oder dem Beschuldigten zuzustellen.
(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.
(1) Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr bzw ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 128 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weiter vorgenommen werden.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. | die oder der Beschuldigte die ihr bzw ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; | |||||||||
2. | die der oder dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder | |||||||||
4. | die Schuld der oder des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte bzw den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamtinnen und Beamte entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. | die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn sie bzw er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder | |||||||||
2. | der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts oder Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist. |
(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 115 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die bzw den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach § 207 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt wird; | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte freigesprochen wird; oder | |||||||||
3. | gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten des Dienststands durch Abzug vom Monatsbezug; | |||||||||
2. | bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug. |
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.
(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren oder dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 50 Abs 1 angeführten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf die Beamtin oder der Beamte oder deren bzw dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage; | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
Die §§ 150 bis 157a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen römisch III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen römisch II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen römisch eins bis V;
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen römisch eins bis IV;
in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen römisch III und IV;
in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse römisch III.
Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
1. | Ausbildungsjuristinnen und -juristen: | 2.039,10 €; |
2. | Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden: | 900,00 €. |
Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:
1. | In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. | |||||||||
2. | In den Verwendungsgruppen P1 bis P5, C und D sowie im Entlohnungsschema 2 gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. | |||||||||
Die §§ 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden. |
Den Bediensteten des Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse: | Euro: |
I bis V | 154,8 |
VI bis IX | 196,6 |
Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig. |
(1) Leisten Bedienstete die im § 154 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 154 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 154 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
1. | für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste 53,3 €; | |||||||||
2. | für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste 140,0 €; | |||||||||
3. | für Bedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG | |||||||||
a) | der Dienstklasse I und II 140,0 €; | |||||||||
b) | ab der Dienstklasse III 168,0 €. |
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €; | |||||||||
2. | für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €; | |||||||||
3. | für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €. |
1 | Gruppe | 80,00 € |
2 | Gruppen | 110,00 € |
3 | Gruppen | 140,00 € |
4 | Gruppen | 180,00 € |
5 | Gruppen | 200,00 € |
6 | Gruppen | 230,00 € |
7 | Gruppen | 260,00 € |
8 | Gruppen | 290,00 € |
9 | Gruppen | 320,00 € |
ab 10 | Gruppen | 350,00 € |
1. | Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung: | 10 %; | |
2. | Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung: | 7 %. |
|
Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
(1) Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
1. | bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Bedienstete in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag; | |||||||||
2. | in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren. |
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
(3) Beamtinnen und Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücken nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vor, wenn sie die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt haben.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
1. | die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze; | |||||||||
2. | sonstige Zeiten | |||||||||
a) | bis zu drei Jahre, in der Verwendungsgruppe (a) Höherer Dienst bis zu sieben Jahre zur Gänze; | |||||||||
b) | die darüber hinausgehenden Zeiten zu 60 %. |
(2) Gemäß Abs 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. | die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten; | |||||||||
2. | die unmittelbar vor dem in Z 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht. |
(3) Bei der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert.
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Abweichend vom Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zur Beamtin oder zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklassen III und IV;
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;
in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die Bedienstete in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, ein. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe der oder des Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt der bzw dem Bediensteten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung von Beamtinnen und Beamten oder die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.
(2) Bei der Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Dienstalters ist § 164 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gemäß § 164 Abs 1 Z 2 lit a zur Gänze vorangestellten Zeiten unberücksichtigt bleiben.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer oder eines Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die bzw der Bedienstete die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rücken Bedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(5) Haben Bedienstete das Gehalt der Dienstklasse, in die sie ernannt bzw eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Werden Bedienstete der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
(1) Der Monatsbezug ist auszubezahlen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten im Vorhinein am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses. | |||||||||
Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten: | |||||||||
- | für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März, | |||||||||
- | für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni, | |||||||||
- | für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September, | |||||||||
- | für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten: | |||||||||
- | für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März, | |||||||||
- | für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni, | |||||||||
- | für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September, | |||||||||
- | für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November. | |||||||||
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr bzw ihm allenfalls für die Zeit des Dienststands noch gebührende Sonderzahlung (§ 150 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihr bzw ihm als Beamtin oder Beamten des Ruhestands gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. |
(3) Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 169 Abs 3 sinngemäß.
(1) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,
1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird; | |||||||||
2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird. |
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschieds zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.
(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas Anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Bei der Beurteilung, ob die im Abs 1 festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle solchen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ab dem Beginn einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall gelegenen Zeiträume weiterer Dienstverhinderungen als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt. Nicht mitgezählt wird die jeweils erste Dienstverhinderung auf Grund eines neuen Unfalls im Dienst, wenn dieser Unfall von der oder dem Vertragsbediensteten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge Unfalls im Dienst, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe und für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 365 Tage gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 730 Kalendertagen liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Stadt bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 548 Kalendertage. Die Stadt hat die oder den Vertragsbediensteten nach einer 270 Tage dauernden Dienstverhinderung gemäß Abs 1 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, endet das Dienstverhältnis erst dann, wenn die Dienstverhinderungen nach der Zustellung der Verständigung noch mindestens weitere 95 Kalendertage angedauert haben und zudem die im ersten bis dritten Satz dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Stadt bekannt gegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die ersatzpflichtige Person zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG hereinzubringen und bei Vertragsbediensteten gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Stadt durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Soweit nicht Anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Erbringung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. | bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist; | |||||||||
2. | die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht. |
(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten
1. | nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder | |||||||||
2. | wenn die Stadt binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist | |||||||||
keine Klage ein, gilt die Unterbrechung (Abs 4 Z 2) als nicht eingetreten. |
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung oder Zuordnungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe oder Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor der Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe oder Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung oder den Erfahrungsanstieg wirksam gewesen ist.
im Zeitraum | Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert* | Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert* |
ab dem 1. Jänner 2023 | 10,74 | 14,23 |
ab dem 1. Jänner 2024 | 10,67 | 14,32 |
ab dem 1. Jänner 2025 | 10,60 | 14,41 |
ab dem 1. Jänner 2026 | 10,53 | 14,50 |
ab dem 1. Jänner 2027 | 10,46 | 14,59 |
ab dem 1. Jänner 2028 | 10,39 | 14,68 |
ab dem 1. Jänner 2029 | 10,32 | 14,77 |
ab dem 1. Jänner 2030 | 10,25 | 14,85 |
im Zeitraum
|
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Bezeichnung der Nebengebühr: | Gehaltssystem alt: | Gehaltssystem neu: |
1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 180,) | x | x |
2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 181,) | x | - |
3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 182,) | x | x |
4. Journaldienstzulage (§ 183)4. Journaldienstzulage (Paragraph 183,) | x | x |
5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)5. Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 184,) | x | x |
6. Mehrleistungszulage (§ 185)6. Mehrleistungszulage (Paragraph 185,) | x | - |
7. Belohnung (§ 186)7. Belohnung (Paragraph 186,) | x | x |
8. Erschwerniszulage (§ 187)8. Erschwerniszulage (Paragraph 187,) | x | - |
9. Gefahrenzulage (§ 188)9. Gefahrenzulage (Paragraph 188,) | x | - |
10. Aufwandsentschädigung (§ 189)10. Aufwandsentschädigung (Paragraph 189,) | x | x |
11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)11. Fehlgeldentschädigung (Paragraph 190,) | x | x |
12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 191,) | x | x |
13. Jubiläumszuwendung (§ 192)13. Jubiläumszuwendung (Paragraph 192,) | x | x |
14. Reisegebühren (§ 193)14. Reisegebühren (Paragraph 193,) | x | x |
15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)15. Vergütung für Nebentätigkeit (Paragraph 199,) | x | x |
(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können den Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
(1) Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwands, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 193) abgegolten.
(1) Den Bediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Ausprägung: | Zusätzliche Voraussetzung: | Höhe in %* |
1 | Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung). | 100 |
2 | Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden. | 60 |
3 | Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort. | 35 |
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:
1. | An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats. | |||||||||
2. | Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden. |
(1) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 201 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die Bediensteten können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Für Sachleistungen haben Bedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
(1) Die Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 96 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
1. | bei von der Stadt gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Stadt zu leisten hat; | |||||||||
2. | a) bei im Eigentum der Stadt stehenden Baulichkeiten, | |||||||||
b) | bei Baulichkeiten, für die die Stadt die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Stadt stehen, und | |||||||||
c) | bei sonstigen Baulichkeiten | |||||||||
jeweils jener Hauptmietzins, den die Stadt bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde. |
(3) Die Grundvergütung beträgt für Vertragsbedienstete sowie für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:
1. | für Naturalwohnungen 75 %, | |||||||||
2. | für Dienstwohnungen 50 % | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden. |
(4) Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach § 96 Abs 9 die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(6) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
1. | für eine Garage in der Höhe des 20-fachen, | |||||||||
2. | für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen | |||||||||
Hauptmietzinses, den die Stadt als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Stadt stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben. |
(1) Die Bediensteten haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Bediensteten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Bediensteten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
(1) Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre bzw seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.
Durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten während der Probezeit gelöst wird; | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs 3 anzuwenden ist; | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder | |||||||||
4. | die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
1. | einer verheirateten Beamtin oder einer Beamtin in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn sie bzw er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder | |||||||||
2. | einer Beamtin oder einem Beamten, wenn sie bzw er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihr bzw ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG, § 2 Abs 2 Z 2 VKG), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. | ||||||||||
Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. |
(1) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 1 beträgt:
1. | bei Ausscheiden einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und | |||||||||
a) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs oder | |||||||||
b) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs; | |||||||||
2. | bei Ausscheiden einer definitiven Beamtin oder eines definitiven Beamten und | |||||||||
a) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs oder | |||||||||
b) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-Fache des Monatsbezugs. |
(2) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
- | 3 Jahren das Zweifache, | |||||||||
- | 5 Jahren das Dreifache, | |||||||||
- | 10 Jahren das Vierfache, | |||||||||
- | 15 Jahren das Sechsfache, | |||||||||
- | 20 Jahren das Neunfache, | |||||||||
- | 25 Jahren das Zwölffache | |||||||||
des Monatsbezugs. |
(3) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie bzw er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 200 Abs 3 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs 4 rückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren bzw dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden war (§ 23 Abs 1) und durch Zeitablauf endete; | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis von der Stadt nach § 26 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde; | |||||||||
3. | das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde; | |||||||||
4. | die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 29 Abs 2) trifft; | |||||||||
5. | die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 29 Abs 3 oder 4 entlassen wurde; | |||||||||
6. | die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 29 Abs 5); | |||||||||
7. | das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt; oder | |||||||||
8. | das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs 1 Z 3, 4 oder 7 endet. |
(3) Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn
1. | sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt; | |||||||||
2. | sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt; | |||||||||
3. | sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt; | |||||||||
4. | sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG, § 5 Abs 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt; | |||||||||
5. | sie oder er spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz kündigt; oder | |||||||||
6. | sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt. |
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(5) Abweichend von Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn
1. | das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und | |||||||||
a) | bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder | |||||||||
b) | wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme | |||||||||
a) | einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder | |||||||||
b) | einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird. |
(6) Abweichend von Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als
1. | die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und | |||||||||
2. | die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension | |||||||||
zusammen das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen. |
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage. |
(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. | soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | noch andauert oder | |||||||||
b) | in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; oder | |||||||||
3. | wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. | |||||||||
Die in Z 2 lit b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt einzugehen und dieses Dienstverhältnis zur Stadt an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. |
(12) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (§ 1 Abs 3) Anwendung.
(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(14) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Abs 3
1. | das Dienstverhältnis gekündigt oder | |||||||||
2. | den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, | |||||||||
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie bzw er der Stadt die Abfertigung, die sie bzw er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten. |
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.
(1a) Die Krankenfürsorgeanstalt ist ermächtigt,
1. | zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; | |||||||||
2. | personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. |
(1b) Die Ermächtigung nach Abs 1a umfasst unter den Voraussetzungen des Art 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:
1. | Beamtinnen und Beamte (§ 2 Z 3), | |||||||||
2. | Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt; | |||||||||
3. | Vertragsbedienstete (§ 2 Z 4), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen: | |||||||||
a) | Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist; | |||||||||
b) | Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2); | |||||||||
4. | Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und eine Pension nach dem ASVG oder dem APG beziehen, wenn sie auf Grund ihres unmittelbar vor dem Anfall der Pension liegenden Dienstverhältnisses Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt nach Z 3 waren. |
(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind zumindest folgenden Organe vorzusehen:
1. | die Generalversammlung als Versammlung aller Mitglieder, | |||||||||
2. | der Ausschuss, der zumindest aus folgenden Mitgliedern besteht: | |||||||||
a) | drei vom Gemeinderat der Stadt entsendete Mitglieder des Gemeinderates als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und | |||||||||
b) | vier Bedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind, sowie die jeweilige Obfrau bzw der jeweilige Obmann der Landesgruppe Salzburg Younion – die Daseinsgewerkschaft, sofern sie oder er Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt ist, ansonsten die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung der Magistratsbediensteten, als Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. | |||||||||
Die in der Z 2 genannten Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind mit Ausnahme jener Mitglieder, die auf Grund ihrer Funktion dem Ausschuss angehören, von der Generalversammlung zu wählen. Nähere Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ausschusses, zur Schaffung weiterer Organe, zur Einbeziehung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss sowie zur Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind in der vom Ausschuss zu beschließenden Satzung festzulegen, hinsichtlich der letztgenannten Maßnahmen jedoch nur insoweit, als diese nicht gemäß § 36 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fallen. Für die Kundmachung dieser Satzung gilt § 19 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß. |
(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen oder von den im Abs 2 Z 4 genannten Mitgliedern Beiträge einzuheben, die insgesamt mindestens die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Die Stadt ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen zur Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sind in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.
(5) Die Stadt hat den von Abs 2 Z 1 erfassten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt III des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die Krankenfürsorgeanstalt gemäß Abs 1 betraut werden.
(6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse oder des betreffenden Einkommensbandes nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDer Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und
Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. | An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Dienstbehörde (§ 213). | |||||||||
2. | Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. | |||||||||
3. | Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Stadt als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Stadt über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Stadt über. | |||||||||
4. | Bei der Anwendung der §§ 3 Abs 1 und 12 Abs 1 LB-PG tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1997“ das Datum „1. Mai 1995“. | |||||||||
5. | Anstelle der im § 4 Abs 1 Z 3 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden: |
bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem | Anzahl der Beitragsgrundlagen |
1. Jänner 2009 | 60 |
1. Jänner 2010 | 72 |
1. Jänner 2011 | 84 |
1. Jänner 2012 | 96 |
1. Jänner 2013 | 108 |
1. Jänner 2014 | 120 |
1. Jänner 2015 | 132 |
1. Jänner 2016 | 144 |
1. Jänner 2017 | 156 |
1. Jänner 2018 | 168 |
1. Jänner 2019 | 180 |
1. Jänner 2020 | 192 |
1. Jänner 2021 | 204 |
1. Jänner 2022 | 216 |
1. Jänner 2023 | 228 |
1. Jänner 2024 | 240 |
6. | Abweichend von § 5 Abs 2 LB-PG | |||||||||
a) | vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte als Bedienstete bzw Bedienste-ter der Stadt | |||||||||
- | mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder | |||||||||
- | mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis | |||||||||
geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis; | ||||||||||
b) | ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen. | |||||||||
6a. | Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder deren bzw dessen Hinterbliebenen auf Antrag unverzinst zurückzuerstatten. | |||||||||
7. | Anstelle der im § 47 Abs 1 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden: |
bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage | |
bis zum 31. Dezember 1998 | 2,10 | |
ab dem 1. Jänner 1999 | 2,30 | |
ab dem 1. Jänner 2003 | 2,17 | |
ab dem 1. Jänner 2004 | 2,04 | |
ab dem 1. Jänner 2005 | 1,92 | |
ab dem 1. Jänner 2006 | 1,92 | |
ab dem 1. Jänner 2007 | 1,92 | |
ab dem 1. Jänner 2008 | 1,76 | |
ab dem 1. Jänner 2009 | 1,62 | |
ab dem 1. Jänner 2010 | 1,49 | |
ab dem 1. Jänner 2011 | 1,35 | |
ab dem 1. Jänner 2012 | 1,22 | |
ab dem 1. Jänner 2013 | 1,08 | |
ab dem 1. Jänner 2014 | 0,95 | |
ab dem 1. Jänner 2015 | 0,81 | |
ab dem 1. Jänner 2016 | 0,68 | |
ab dem 1. Jänner 2017 | 0,54 | |
ab dem 1. Jänner 2018 | 0,41 | |
ab dem 1. Jänner 2019 | 0,27 | |
ab dem 1. Jänner 2020 | 0,14 | |
ab dem 1. Jänner 2021 | kein Beitrag |
|
8. | Abweichend von den §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 sind monatlich wiederkehrende Geldleistungen jeweils am Monatsersten im Voraus auszuzahlen. Sonderzahlungen sind fällig | |||||||||
- für das erste Kalendervierteljahr am 1. März; | ||||||||||
- für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni; | ||||||||||
- für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September; | ||||||||||
- für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. | ||||||||||
9. | § 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz LB-PG sind nicht anzuwenden. | |||||||||
10. | Bei der Anwendung des § 63 Abs 4 und 5 LB-PG tritt jeweils das Datum „31. Dezember 2002“ an die Stelle des Datums „31. Dezember 2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“. | |||||||||
11. | § 67 Abs 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen. | |||||||||
12. | § 72 ist nicht anzuwenden. |
Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (§ 207) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.
(1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 23 Abs 2 nicht anzuwenden.
Auf Bedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG) sinngemäß Anwendung. Auf Bedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) sinngemäß Anwendung.
Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber sowie als Dienstbehörde, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
(3) Die Dienststellen (§ 2 Z 1) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
1. | schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat, | |||||||||
2. | dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und | |||||||||
3. | die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist. | |||||||||
Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist. |
(5) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Bediensteten verwendet werden.
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 177c gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Paragraph 177 c, gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Abs 1 und 2 stehen in Bezug auf die §§ 97 Abs 5, 117 Abs 3 und 204 Abs 3 dieses Gesetzes bzw die §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 im Verfassungsrang.
(1) Soweit sich aus § 220 nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
(2) Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet § 74 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Abs 2 Z 1 und 3 der Ausdruck „28 Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „25 Jahren“ zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.
(5) Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß § 207 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten | |||||||||
a) | der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten einen generellen Verzicht auf das Recht der Dienstgeberkündigung ausgesprochen hat und | |||||||||
b) | aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension. |
Die einmalige Entschädigung beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs. |
(1) Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages jener Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
1. | bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der sich aus den Abs 2 und 3 ergebenden Fassung; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten gemäß den §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der sich aus § 100 Abs 56 VBG ergebenden Fassung. |
(2) § 150 Abs 1 und 2 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
„(1) Beamtinnen und Beamte rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
1. | bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, bei Beamtinnen und Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag; | |||||||||
2. | in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren. |
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.“
(3) § 152 Abs 1 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:
1. | die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze, | |||||||||
2. | sonstige Zeiten, die | |||||||||
a) | die Erfordernisse des Abs 9 erfüllen, zur Gänze, | |||||||||
b) | die Erfordernisse des Abs 9 nicht erfüllen, bis zu 3 Jahren zur Gänze und ansonsten zur Hälfte.“ |
(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Abs 1 bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach § 206.
(5) Die Anträge gemäß Abs 4 sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
(6) Auf antragsberechtigte Personen (Abs 4), die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 4 und 5 stellen, finden an Stelle der Abs 1 bis 3 nachstehende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag Anwendung:
1. | auf Beamtinnen und Beamte die §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; | |||||||||
2. | auf Vertragsbedienstete die §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der im § 82 Abs 11 VBG bestimmten Fassung. |
(7) Die im Abs 6 genannten Bestimmungen sind auf antragsberechtigte Personen unabhängig von einer Antragstellung gemäß den Abs 4 und 5 für die Berechnung der (Vor-)Dienstzeit in folgenden Fällen anzuwenden:
1. | für die Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Vorrückungszeitraums (§ 168), | |||||||||
2. | für die Ermittlung des Dienstalters gemäß § 74 Abs 7, | |||||||||
3. | für die Berechnung der Zeiten gemäß § 192 Abs 2 Z 2. |
(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 176 Abs 1 oder gemäß § 207 iVm § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.
(1) § 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 119, 133, 135, 138 und 141 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf § 117 im Verfassungsrang.
(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(4) Die §§ 85 Abs 2 und 110 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 207 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2015 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) Die §§ 1 Abs 2, 2, 3 Abs 8, 13 Abs 1 und 3, 15a, 18 Abs 5 bis 7, 21 Abs 5, 24 Abs 4 und 5, 39a, 41 Abs 1, 2 und 4, 42 Abs 1 und 5, 43 Abs 1 und 2, 72a, 72b, 74, 75 Abs 1, 83 Überschrift und Abs 4, 83a, 87a, 88, 103 Abs 1, 150 Abs 2, 151 Abs 1, 2, 5 und 6, 152, 153, 157a, 158 Abs 3 und 4, 159 Abs 5, 164 Abs 1, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 182 Abs 5, 199a, 202 Abs 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Abs 3, 217, 219 Abs 5, § 14 der Anlage 1 und die §§ 1, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach § 74 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 74 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 gewahrt.
(8) Die im § 157a und im § 3 der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 160 erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
(9) Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.
(10) Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß § 147 Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß § 147 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß § 47 LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.
(11) Die §§ 83a Abs 2, 90 Abs 1, 159 Abs 2 und 5, 160, 192 Abs 2 und 3, 204 Abs 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf § 204 Abs 3 im Verfassungsrang.
(12) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet § 192 Abs 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 weiterhin Anwendung.
(13) Die §§ 4 Abs 1 und 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(14) Die §§ 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
(16) § 78 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 78 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(17) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 3a, 14 Abs 3 und 3a, 21 Abs 1, 32 Abs 3 und 4, 33 Abs 6, 34 bis 36, 37 Abs 1, 174 Abs 5 und 9 sowie 204 Abs 1a und 1b und § 5 des 2. Teils der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2020 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(18) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 78 Abs 1b, 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(20) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
In der Verwendungsgruppe A bestehen folgende Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Amtstierärztlicher Dienst
3 Höherer Verwaltungsdienst
4 Höherer Baudienst
5 Höherer technischer Dienst
6 Höherer forsttechnischer Dienst
7 Höherer Archivdienst
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren
9 Höherer psychologischer Dienst
10 Höherer Redaktionsdienst
11 Höherer Wirtschaftsdienst
12 Wissenschaftlicher Dienst.
In der Verwendungsgruppe B bestehen folgende Dienstzweige:
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst
14 Gehobener Rechnungsdienst
15 Gehobener Archivdienst
16 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
17 Gehobener Redaktionsdienst
18 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
19 Gehobener statistischer Dienst
20 Gehobener Verwaltungsdienst
21 Gehobener Gartenbaudienst
22 Gehobener technischer Dienst
23 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer Dienst
24 Gehobener Dienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
In der Verwendungsgruppe C bestehen folgende Dienstzweige:
25 Fürsorgefachdienst
26 Gartenbaudienst
27 Medizinisch-technischer Fachdienst
28 Rechnungsfachdienst
29 Verwaltungsfachdienst
30 Technischer Fachdienst
31 Garagen- und Werkmeisterdienst
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
34 Fachdienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.
In der Verwendungsgruppe D bestehen folgende Dienstzweige:
35 Kanzleidienst
36 Mittlerer Verwaltungsdienst
37 Mittlerer technischer Dienst
38 Sanitätshilfsdienst
39 Dienst der Pflegehilfe.
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
1 Amtsärztlicher Dienst | Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen. |
2 Amtstierärztlicher Dienst | Der Abschluss der tierärztlichen Studien. |
3 Höherer Verwaltungsdienst | Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien. |
4 Höherer Baudienst | Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien. |
5 Höherer technischer Dienst | Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer. |
6 Höherer forsttechnischer Dienst | Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. |
7 Höherer Archivdienst | Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung. |
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren | Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet. |
9 Höherer psychologischer Dienst | Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung. |
10 Höherer Redaktionsdienst | Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums. |
11 Höherer Wirtschaftsdienst | Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. |
12 Wissenschaftlicher Dienst | Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann. |
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst | Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Art II Abs 1 und 4 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich. |
15 Gehobener Archivdienst | Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen. |
16 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane | Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 29 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes. |
18 Gehobener sozialer Betreuungsdienst | An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis. |
19 Gehobener statistischer Dienst | Die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden. |
21 Gehobener Gartenbaudienst | Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen. |
23 Gehobener medizinisch- und veterinärmedizinisch-technischer Dienst | An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist Ernennungserfordernis a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz; b) fürdie veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweisemestrigenLehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität oder einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz. |
|
|
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
25 Fürsorgefachdienst | Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehenden angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule). |
26 Gartenbaudienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau, b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im Sinn der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften oder c) eine sechsjährige Verwendung als Gartenfacharbeiterin oder – facharbeiter, davon zwei Jahre in probeweiser Verwendung im Gartenbaudienst. |
27 Medizinisch-technischer Fachdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung tritt die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G. |
30 Technischer Fachdienst | Die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. |
31 Garagen- und Werkmeisterdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen Metall verarbeitenden Lehrberufes, b) die erfolgreiche Ablegung der für die Dienstverwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und c) eine mindestens vierjährige Dienstzeit als Beamtin oder Beamter eines einschlägigen Dienstzweiges der Verwendungsgruppen P1, P2 oder P3 oder als Beamtin oder Beamter des mittleren Dienstes in technischer bzw handwerklicher Verwendung. |
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter | Ablegung der Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf. |
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem nach dem GuKG | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. |
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
35 Kanzleidienst und | Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere des Truppen |
36 Mittlerer Verwaltungsfachdienst | dienstes mit der Fachrichtung Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie Wachebeamtinnen und -beamte sind von der Dienstprüfung befreit. |
38 Sanitätshilfsdienst | Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G. |
39 Dienst der Pflegehilfe | Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG. |
Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. | Meisterin oder Meister, | |||||||||
2. | Partieführerin oder Partieführer, | |||||||||
3. | Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder | |||||||||
4. | Löschmeisterin, Löschmeister, Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeisterin bei der Berufsfeuerwehr. |
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. | Partieführerin oder Partieführer, | |||||||||
2. | Vorarbeiterin oder Vorarbeiter, | |||||||||
3. | Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder | |||||||||
4. | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr. |
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als
1. | Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder | |||||||||
2. | Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr. |
Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:
1. | Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet; | |||||||||
2. | Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird; | |||||||||
3. | Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen. |
Ernennungserfordernis ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
A | B | C | D | |
I. Dienstklasse | ||||
1 2 3 4 5 | 1.342,0 1.367,1 1.392,0 1.417,2 1.442,2 | 1.397,6 1.430,8 1.464,2 1.497,7 1.531,1 | - - - - - | - - - - - |
II. Dienstklasse | ||||
1 2 3 4 | 1.466,9 1.492,2 1.516,9 1.542,0 | 1.564,4 1.597,5 1.630,9 1.664,1 | 1.564,4 1.605,8 1.647,6 1.689,1 | - - - - |
III. Dienstklasse | ||||
1 2 3 4 5 6 7 8 | 1.566,9 1.592,1 1.617,0 1.641,8 1.666,9 1.692,2 1.717,2 1.786,7 | 1.697,5 1.731,0 1.766,7 - - - - - | 1.731,0 1.775,4 1.821,6 - - - - - | 1.945,9 - - - - - - - |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | ||
P1 | P2 | P3 | |
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 | 1.397,6 1.430,8 1.464,2 1.497,7 1.531,1 1.564,4 1.597,5 1.630,9 1.664,1 1.697,5 1.731,0 1.766,7 1.802,9 1.841,1 - - - - | 1.370,0 1.397,6 1.425,5 1.453,3 1.481,0 1.508,9 1.536,4 1.564,4 1.592,1 1.619,7 1.647,6 1.675,3 1.703,4 1.731,0 1.760,7 1.790,9 1.850,5 - | 1.342,0 1.367,1 1.392,0 1.417,2 1.442,2 1.466,9 1.492,2 1.516,9 1.542,0 1.566,9 1.592,1 1.617,0 1.641,8 1.666,9 1.692,2 1.717,2 1.786,7 - |
Gehaltsstufe | Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 | - - 1.861,8 1.940,8 2.021,0 2.101,0 2.181,2 2.261,8 2.341,7 - - - | - 2.341,7 2.421,2 2.500,1 2.579,7 2.659,1 2.738,8 2.818,0 2.896,8 3.000,7* - - | 2.738,8 2.818,0 2.896,8 3.000,7 3.104,5 3.208,4 3.312,4 3.417,4 3.521,6 - - - | 3.312,4 3.417,4 3.521,6 3.751,3 3.981,0 4.210,9 4.440,1 4.669,9 4.899,5 - - - | 4.440,1 4.669,9 4.899,5 5.246,4 5.593,0 5.939,8 6.287,0 6.633,7 6.980,4** 7.327,5** 7.674,5** 8.020,8** | 6.287,0 6.633,7 6.980,4 7.327,5 7.674,5 8.020,8 - - - - - - |
(1) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro in den Dienstklassen I bis III:
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | ||||
D | C | B | A | ||
I. Dienstklasse | |||||
1 | 1.356,1 | 1.412,2 | - | - | |
2 | 1.381,5 | 1.446,1 | - | - | |
3 | 1.406,7 | 1.479,8 | - | - | |
4 | 1.432,1 | 1.513,6 | - | - | |
5 | 1.457,3 | 1.547,6 | - | - | |
II. Dienstklasse | |||||
1 | 1.482,4 | 1.581,0 | 1.581,0 | - | |
2 | 1.508,0 | 1.614,6 | 1.623,2 | - | |
3 | 1.533,2 | 1.648,5 | 1.665,3 | - | |
4 | 1.558,7 | 1.682,2 | 1.707,6 | - | |
III. Dienstklasse | |||||
1 | 1.583,9 | 1.716,1 | 1.750,0 | 1.968,8 | |
2 | 1.609,3 | 1.750,0 | 1.795,1 | - | |
3 | 1.634,6 | 1.786,0 |
| - | |
4 | 1.659,8 | - | - | - | |
5 | 1.684,9 | - | - | - | |
6 | 1.710,5 | - | - | - | |
7 | 1.735,7 | - | - | - | |
8 | 1.806,5 | - | - | - | |
(2) Das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | ||||
P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |
1 | 1.418,8 | 1.390,7 | 1.362,4 | 1.333,9 | 1.305,8 |
2 | 1.452,8 | 1.418,8 | 1.387,9 | 1.353,9 | 1.321,4 |
3 | 1.486,7 | 1.447,2 | 1.413,4 | 1.373,8 | 1.337,1 |
4 | 1.520,9 | 1.475,7 | 1.438,8 | 1.393,5 | 1.352,6 |
5 | 1.554,5 | 1.504,0 | 1.464,3 | 1.413,4 | 1.367,9 |
6 | 1.588,9 | 1.532,3 | 1.489,4 | 1.432,9 | 1.383,6 |
7 | 1.622,5 | 1.560,1 | 1.515,0 | 1.452,9 | 1.399,1 |
8 | 1.656,5 | 1.588,9 | 1.540,4 | 1.472,8 | 1.414,8 |
9 | 1.690,2 | 1.616,9 | 1.565,9 | 1.492,5 | 1.430,2 |
10 | 1.724,1 | 1.645,2 | 1.591,2 | 1.512,2 | 1.445,9 |
11 | 1.758,4 | 1.673,5 | 1.616,9 | 1.532,3 | 1.461,3 |
12 | 1.794,8 | 1.701,7 | 1.642,3 | 1.551,9 | 1.477,1 |
13 | 1.832,1 | 1.729,9 | 1.667,8 | 1.571,6 | 1.492,5 |
14 | 1.871,0 | 1.758,4 | 1.693,3 | 1.591,2 | 1.508,2 |
15 | - | 1.788,7 | 1.718,8 | 1.611,2 | 1.523,6 |
16 | - | 1.819,4 | 1.744,1 | 1.631,0 | 1.539,3 |
17 | - | 1.880,5 | 1.815,1 | 1.650,8 | 1.554,5 |
18 | - | - | - | 1.670,8 | 1.570,4 |
(3) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse IV bis IX:
Gehaltsstufe | Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
1 | - | - | 2.771,4 | 3.352,8 | 4.479,6 | 6.311,7 |
2 | - | 2.369,0 | 2.851,6 | 3.459,0 | 4.707,7 | 6.656,2 |
3 | 1.882,7 | 2.449,9 | 2.931,6 | 3.564,8 | 4.935,6 | 6.999,5 |
4 | 1.963,6 | 2.529,9 | 3.036,9 | 3.796,2 | 5.279,7 | 7.344,1 |
5 | 2.044,5 | 2.610,1 | 3.142,2 | 4.024,2 | 5.623,4 | 7.688,3 |
6 | 2.125,8 | 2.690,8 | 3.247,5 | 4.252,5 | 5.967,3 | 8.031,8 |
7 | 2.206,8 | 2.771,4 | 3.352,8 | 4.479,6 | 6.311,7 | - |
8 | 2.288,6 | 2.851,6 | 3.459,0 | 4.707,7 | 6.656,2 | - |
9 | 2.369,0 | 2.931,6 | 3.564,8 | 4.935,6 | - | - |
10 | - | 3.036,9* | - | - | - | - |
* | Die 10. Gehaltsstufe kann von folgenden Bediensteten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden: | |||||||||
- | Bedienstete, die die Tätigkeit einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters ausüben; | |||||||||
- | Bedienstete, die eine einer solchen Tätigkeit nach Feststellung des Stadtsenats in sachlicher und umfangmäßiger Hinsicht gleichzuhaltende Tätigkeit ausüben, | |||||||||
- | Bedienstete, die eine Planstelle der Verwendungsgruppe B innehaben. |
Das Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2 beträgt in Euro:
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe kp | |
1 | 2.300,00 | |
2 | 2.320,00 | |
3 | 2.340,00 | |
4 | 2.360,00 | |
5 | 2.380,00 | |
6 | 2.400,00 | |
7 | 2.430,00 | |
8 | 2.460,00 | |
9 | 2.510,00 | |
10 | 2.590,00 | |
11 | 2.690,00 | |
12 | 2.830,00 | |
13 | 2.960,00 | |
14 | 3.080,00 | |
15 | 3.210,00 | |
16 | 3.330,00 | |
17 | 3.450,00 | |
18 | 3.570,00 | |
19 | 3.680,00 |
|
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses | |
1. Unterabschnitt | |
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte | |
Ernennung und Ernennungserfordernisse | |
Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise | |
Ernennungsbescheid | |
Begründung des Dienstverhältnisses | |
§ 6a | Informationen zum Dienstverhältnis |
Angelobung | |
Ernennung im Dienstverhältnis | |
Provisorisches Dienstverhältnis | |
Definitives Dienstverhältnis | |
Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt | |
Übertritt in den Ruhestand | |
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag | |
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit | |
Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten | |
Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr | |
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
Auflösung des Dienstverhältnisses | |
Austritt | |
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges | |
2. Unterabschnitt | |
Bestimmungen für Vertragsbedienstete | |
Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsbediensteten | |
Dienstvertrag und Angelobung | |
§ 22a | Informationen zum Dienstverhältnis |
§ 22b | Bereitstellung von Informationen |
§ 22c | Information über Änderungen des Dienstverhältnisses |
Befristung von Dienstverhältnissen | |
Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses | |
Zeugnis | |
Kündigung | |
Kündigungsfristen | |
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist | |
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses | |
3. Unterabschnitt | |
Betriebsübergang | |
3. Abschnitt | |
Dienstliche Aus- und Fortbildung | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Grundausbildung | |
Ausbildungslehrgang | |
Prüfungsverordnung | |
Bestimmungen über Prüferinnen und Prüfer, Prüfungstermine | |
Prüfungsverfahren | |
Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung | |
Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften | |
4. Abschnitt | |
Verwendung der Bediensteten | |
Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen | |
Aufgaben der Bediensteten | |
Zuordnung der Modellstelle, Überprüfung der Zuordnung | |
Telearbeit | |
Nebentätigkeit | |
Versetzung | |
Dienstzuteilung | |
Verwendungsänderung im Gehaltssystem alt | |
Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu | |
Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu | |
Dienstzuweisung | |
Verwendungsbeschränkungen | |
5. Abschnitt | |
Dienstpflichten der Bediensteten | |
Allgemeine Dienstpflichten | |
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten | |
Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter | |
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch | |
Amtsverschwiegenheit | |
Befangenheit | |
Abwesenheit vom Dienst | |
Ärztliche Untersuchung | |
Meldepflichten | |
Dienstweg | |
Wohnsitz und Dienstort | |
Nebenbeschäftigung | |
Gutachten | |
Geschenkannahme | |
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe | |
Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands | |
6. Abschnitt | |
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung | |
Begriffsbestimmungen | |
Dienstplan | |
Mehrdienstleistung | |
Höchstgrenzen der Dienstzeit | |
Ruhepausen | |
Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit | |
Nachtarbeit | |
Ausnahmebestimmungen | |
Bereitschaft und Journaldienst | |
Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass | |
Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes | |
Pflegeteilzeit | |
Bildungsteilzeit | |
Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung | |
Ausmaß des Erholungsurlaubs | |
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung | |
Änderung des Urlaubsausmaßes | |
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis | |
Verbrauch des Erholungsurlaubs | |
Verfall des Erholungsurlaubs | |
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche | |
Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs | |
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts | |
Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses | |
Urlaubsersatzleistung bei Beamtinnen und Beamten | |
Sonderurlaub | |
Karenzurlaub | |
Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte | |
Auswirkung des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz | |
Frühkarenzurlaub | |
Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen | |
Bildungskarenz | |
Pflegefreistellung | |
Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit | |
Familienhospizfreistellung | |
Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung | |
Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen | |
7. Abschnitt | |
Weitere Rechte von Bediensteten | |
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten | |
Dienst- und Naturalwohnung | |
8. Abschnitt | |
Leistungsfeststellung | |
Begriff und Arten der Leistungsfeststellung | |
Folgewirkungen | |
Zulässigkeit | |
Bericht der oder des Vorgesetzten | |
Befassung der oder des Bediensteten | |
Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung | |
Befassung des Magistrats und der Leistungsfeststellungskommission | |
Leistungsfeststellungskommission | |
Senate der Leistungsfeststellungskommission | |
Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte | |
9. Abschnitt | |
Bedienstete in politischen Funktionen | |
Freie Zeit bei Wahlbewerbung | |
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im | |
Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen | |
Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen | |
Ruhegenussfähige Zeiten | |
10. Abschnitt | |
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten | |
Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarstrafen | |
Strafbemessung | |
Verjährung | |
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen | |
Disziplinarbehörde | |
Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren | |
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | |
Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt | |
Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes | |
Parteien | |
Verteidigung | |
Zustellungen | |
Disziplinaranzeige | |
Selbstanzeige | |
Suspendierung | |
Einleitung des Disziplinarverfahrens | |
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens | |
Einstellung des Disziplinarverfahrens | |
Mündliche Verhandlung | |
Wiederholung der mündlichen Verhandlung | |
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | |
Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten | |
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | |
Disziplinarerkenntnis | |
Beschwerde des Beschuldigten | |
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | |
Außerordentliche Rechtsmittel | |
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses | |
Kosten | |
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen | |
Mitteilungen an die Öffentlichkeit | |
Auswirkung von Disziplinarstrafen | |
Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung | |
Einspruch | |
Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands | |
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands | |
Aufbewahrung der Akten | |
11. Abschnitt | |
Bestimmungen über den Monatsbezug | |
1. Unterabschnitt | |
Bezüge im Gehaltssystem alt | |
Anwendungsbereich der §§ 150 bis 157a | |
Bestandteile des Monatsbezugs | |
Gehalt | |
Dienstalterszulage | |
Verwaltungsdienstzulage | |
Verwendungszulage | |
Verwendungsabgeltung | |
Pflegedienstzulage | |
Pflegedienst-Chargenzulage | |
Zulagen für Bedienstete des Entlohnungsschemas 2 | |
(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 93/2022) | |
(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 93/2022) | |
2. Unterabschnitt | |
Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt | |
Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168 | |
Möglichkeiten | |
Vorrückung | |
Hemmung der Vorrückung | |
Vorrückungsstichtag | |
Überstellung | |
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung | |
Zeitvorrückung | |
Beförderung | |
2a. Unterabschnitt | |
Bezüge im Gehaltssystem neu | |
Anwendungsbereich der §§ 168a bis 168h, Optionserklärung | |
Monatsbezug und Sonderzahlung | |
Einstufung und Erfahrungsanstieg | |
Hemmung des Erfahrungsanstiegs | |
Erschwernisabgeltung | |
Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung | |
Einstufung nach Zuordnungsänderungen | |
Wahrungszulage bei Rückreihungen | |
3. Unterabschnitt | |
Gemeinsame Bestimmungen für das Gehaltssystem alt und das Gehaltssystem neu | |
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs | |
Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung | |
Auszahlung | |
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge | |
Abzug von Beiträgen | |
Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Verjährung | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
Kinderzulage | |
Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten | |
Erhöhung der Bezüge | |
12. Abschnitt | |
Nebengebühren | |
Arten der Nebengebühren, Pauschalierung | |
Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung | |
Überstunden- und Mehrstundenvergütung | |
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan | |
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) | |
Journaldienstzulage | |
Bereitschaftsentschädigung | |
Mehrleistungszulage | |
Belohnung | |
Erschwerniszulage | |
Gefahrenzulage | |
Aufwandsentschädigung | |
Fehlgeldentschädigung | |
Jobticket und Fahrtkostenzuschuss | |
Jubiläumszuwendung | |
Reisegebühren | |
13. Abschnitt | |
Weitere Leistungen der Stadt | |
Vorschuss und Geldaushilfe | |
Sachleistungen | |
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen | |
Betriebskosten | |
Abrechnung | |
Vergütung für Nebentätigkeit | |
Teuerungszulagen | |
Abfertigung der Beamtinnen und Beamten | |
Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten | |
Abfertigung der Vertragsbediensteten | |
Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete | |
Kranken- und Unfallfürsorge | |
Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten | |
Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen | |
Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal | |
14. Abschnitt | |
Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene | |
Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage | |
Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis | |
Pensionskassenregelung | |
15. Abschnitt | |
Sonderverträge | |
16. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft | |
Arbeitsplatzsicherung | |
Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung | |
Elektronische Personenkennzeichnung | |
Rückwirkung von Verordnungen | |
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht | |
Umsetzungshinweis | |
In- und Außerkrafttreten | |
Allgemeine Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages | |
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 93/2022 | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 118/2022 | |
Anlage 1 | |
Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt | |
1. Teil | |
Dienstzweige | |
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) | |
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) | |
Verwendungsgruppe C (Fachdienst) | |
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) | |
2. Teil | |
Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse | |
Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) | |
Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) | |
Verwendungsgruppe C (Fachdienst) | |
Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) | |
Verwendungsgruppe P 1 | |
Verwendungsgruppe P 2 | |
Verwendungsgruppe P 3 | |
Verwendungsgruppe P 4 | |
Verwendungsgruppe P 5 | |
Verwendungsgruppe kp | |
Anlage 2 | |
Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem alt | |
Gehalt der Beamtinnen und Beamten des Entlohnungsschemas 1 | |
Gehalt der Vertragsbediensteten | |
Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2 | |
Anlage 3 | |
Einreihungspläne und Beschreibung der Modellfunktionen | |
Anlage 4 | |
Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem neu |