Gesamte Rechtsvorschrift MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

MagBeG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 28.08.2024

§ 1 MagBeG


(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als „Bedienstete“ bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung „Stadt“ ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.

(2) Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bediensteten begründet werden:

1.

Bedienstete, die zur Magistratsdirektorin oder zum Magistratsdirektor oder zu Abteilungsvorständen bestellt werden;

2.

Bedienstete, die Mitglieder von weisungsfreien Kollegialbehörden sind;

3.

Bedienstete, die zur Leiterin oder zum Leiter des Kontrollamtes bestellt werden (§ 33 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966);

4.

Bedienstete, die unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft übernommen werden;

5.

Bedienstete, die bei der Berufsfeuerwehr verwendet werden.

Für weitere Funktionen kann der Gemeinderat durch Verordnung die Möglichkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den dafür verwendeten Bediensteten vorsehen, wenn diese Funktionen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellungen mit jenen der in der Z 1 genannten Funktionen vergleichbar sind.

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

auf Bauarbeiterinnen und -arbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

3.

auf Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

(4) Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

(5) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2 MagBeG


Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:

  1. A.AAllgemeine Begriffe:
  2. 1.Ziffer einsArbeitsplatz: die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Verwendungen), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Magistratsorganisation gesehen und im Stellenplan ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet. Haushaltsrechtlich entspricht ein Arbeitsplatz einer Planstelle.
  3. 2.Ziffer 2Beamtinnen und Beamte: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
  4. 3.Ziffer 3Berufsfamilie: eine Gruppe zueinander facheinschlägiger Modellstellen bzw Modellfunktionen; jede Modellstelle gehört zumindest einer Berufsfamilie an.
  5. 4.Ziffer 4Betriebe der Stadt: Dienststellen, die
    1. a)Litera anach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
    2. b)Litera bauf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
  6. 5.Ziffer 5Dienststellen: Ämter, Amtsstellen, Abteilungen und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  7. 6.Ziffer 6Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Magistratsdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen, geordnet nach Berufsfamilien.
  8. 7.Ziffer 7Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
  9. 8.Ziffer 8Modellstelle: Abstrakte Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbaren Arbeitsplätzen, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird.
  10. 9.Ziffer 9Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß § 1 Abs 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.
  11. B.BBesoldungsrechtliche Begriffe:
  12. 1.Ziffer einsBemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse V.Bemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse römisch fünf.
  13. 2.Ziffer 2Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet.
  14. 3.Ziffer 3Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund des Erfahrungsanstiegs und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt.
  15. 4.Ziffer 4Einkommensschemas: die in der Anlage 3 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Magistratsdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Gehälter der vollbeschäftigen Bediensteten im Gehaltssystem neu. Beziehen sich Hinweise im Gesetzestext auf das Schema 1, wird dies mit der Kurzbezeichnung „aus S 1“ zum Ausdruck gebracht; gleiches gilt für das Schema 2.
  16. 5.Ziffer 5Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 168c als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß Paragraph 168 c, als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.
  17. 6.Ziffer 6Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.
  18. 7.Ziffer 7Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz LGBl Nr 93/2022 eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022, eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.

§ 3 MagBeG


  1. (1)Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach § 39a Abs 4) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach Paragraph 39 a, Absatz 4,) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft;
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und
    4. 4.Ziffer 4ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.
  3. (3)Absatz 3Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  4. (3a)Absatz 3 aDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs 2 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  5. (4)Absatz 4Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich
    1. 1.Ziffer einsim Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (§ 39 Abs 6);im Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (Paragraph 39, Absatz 6,);
    2. 2.Ziffer 2im Gehaltssystem alt aus der Anlage 1.
  6. (5)Absatz 5Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
  7. (6)Absatz 6Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
    1. 1.Ziffer einsdas Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.
    Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.
  8. (7)Absatz 7Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates. Im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
  9. (8)Absatz 8Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  10. (9)Absatz 9Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  11. (10)Absatz 10Strafregisterauskünfte nach den Abs 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte nach den Absatz 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 4 MagBeG § 4


(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

 

§ 6 MagBeG § 6


(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.

§ 7 MagBeG § 7


(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.

§ 9 MagBeG § 9


(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat,

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

§ 10 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
    1. 1.Ziffer einsbei Bediensteten im Gehaltssystem alt die für ihren oder seinen Arbeitsplatz vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
    2. 2.Ziffer 2eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

  1. (2)Absatz 2In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
  2. (3)Absatz 3Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
    1. 1.Ziffer einsauf einen höheren als den für sie oder ihn in Betracht kommenden niedrigsten Arbeitsplatz ernannt oder
    2. 2.Ziffer 2in eine höhere als die auf Grund des Erfahrungsanstiegs in Betracht kommende Einkommensstufe eingereiht wurde,
    kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
  3. (4)Absatz 4Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
  4. (5)Absatz 5Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.
    2. 2.Ziffer 2Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
    3. 3.Ziffer 3Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.
  5. (6)Absatz 6Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.

§ 13 MagBeG § 13


(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind,

2.

sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen.

Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben. 

(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947

744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948

745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948

746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949

747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949

748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950

749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950

750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951

751

2. Jänner 1951 bis 1.April 1951

752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953

759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953

760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953

761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953

762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954

763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954

764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954

765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954

766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955

767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955

768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955

769

2. Juli 1955 bis 1.Oktober 1955

770

2. Oktober 1955 bis 1.Jänner 1956

771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956

772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956

773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956

774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957

775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957

776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957

777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957

778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957

779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Abs 1 letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.

(4) Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

den 744. Lebensmonat oder

2.

bei Beamtinnen und Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor der für sie bzw ihn gemäß der im Abs 2 enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 14 MagBeG


(1) Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum

Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann

Erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951

720

480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952

726

486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952

732

492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953

738

498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953

744

504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954

750

510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954

756

516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955

762

522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955

768

528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956

774

534

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit (§ 6 Abs 2 LB-PG), wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(3a) Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 15 MagBeG § 15


(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 15a MagBeG § 15a


(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.

(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.

§ 16 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und
    2. 2.Ziffer 2ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. (5)Absatz 5Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, nicht zulässig.

§ 17 MagBeG § 17


(1) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie bzw er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 18 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
    1. 1.Ziffer einsAustritt,
    2. 2.Ziffer 2Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3Entlassung,
    4. 4.Ziffer 4Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 StGB,Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen durch Wegfall der Erfüllung des Ernennungserfordernisses gemäß § 3 Abs 2 Z 1 lit b;bei sonstigen Verwendungen durch Wegfall der Erfüllung des Ernennungserfordernisses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ;,
    6. 6.Ziffer 6Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zum Bund oder zu einem Land als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
    7. 7.Ziffer 7Tod.
  2. (2)Absatz 2Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsmit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. (3)Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind; oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 9 Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. 3.Ziffer 3die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
  6. (6)Absatz 6Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die der Stadt gemäß Absatz 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 175, Absatz 2 und 176 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

§ 19 MagBeG § 19


(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 20 MagBeG § 20


Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 103 Abs 2 gleichzuhalten.

§ 21 MagBeG


  1. (1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 3a erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  3. (3)Absatz 3Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.Abweichend von Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Absatz 8, eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 217, Ziffer 11,) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
  7. (7)Absatz 7Strafregisterauskünfte nach den Abs 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte nach den Absatz 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.

§ 23 MagBeG


(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.

(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, einer Bürgermeister-Stellvertreterin oder eines Bürgermeister-Stellvertreters, einer Stadträtin oder eines Stadtrates oder eines Gemeinderatsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs 2.

(4) Abs 2 gilt ferner nicht, wenn

1.

Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden sind oder

2.

das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird.

Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(6) Die Stadt hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

§ 24 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
    1. 1.Ziffer einsdurch Tod;
    2. 2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung,
    3. 3.Ziffer 3durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt,
    4. 4.Ziffer 4durch Übernahme der bzw des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt, aus dem der bzw dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,
    5. 5.Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung,
    6. 6.Ziffer 6durch Zeitablauf nach § 174 Abs 9,durch Zeitablauf nach Paragraph 174, Absatz 9,,
    7. 7.Ziffer 7durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts;
    8. 8.Ziffer 8bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde,
    9. 9.Ziffer 9bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
    10. 10.Ziffer 10mit Ablauf des Jahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
  2. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. (3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 29, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 26, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennVor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 29,) oder durch Kündigung (Paragraph 26,) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei Zeiten eines Karenzurlaubes mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht zu berücksichtigen sind;
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der Stadt aus den im § 26 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis von der Stadt aus den im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 29 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 29, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  6. (6)Absatz 6Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die der Stadt aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
    3. 3.Ziffer 3die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

§ 25 MagBeG § 25


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 27 MagBeG


Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 174 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 174, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

§ 28 MagBeG § 28


(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn

1.

der oder die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

§ 29 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 23 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 23, Absatz eins,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der die Stadt zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einssich nachträglich herausstellt, dass die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie bzw ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn sie bzw er sich in der dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete ihren bzw seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4die oder der Vertragsbedienstete sich weigert, ihre bzw seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer bzw seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. 5.Ziffer 5die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie bzw ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. 6.Ziffer 6die oder der Vertragsbedienstete sich eine im § 81 Abs 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.die oder der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 81, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. (3)Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der bzw des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
  4. (4)Absatz 4Das Gleiche gilt:
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 45 Abs 1 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung des Aufnahmeerfordernisses gemäß § 3 Abs 2 Z 1 lit b.bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung des Aufnahmeerfordernisses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,
  5. (5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der die oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie bzw er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 31 MagBeG § 31


(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:

1.

der Grundausbildung,

2.

der berufsbegleitenden Fortbildung,

3.

der Schulung von Führungskräften.

Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als Dienstgeber wahrzunehmen.

(2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.

§ 32 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung soll gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsBedienstete die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben und
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete im Gehaltssystem alt Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse erfüllen können.
  2. (2)Absatz 2Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungslehrgang,
    2. 2.Ziffer 2praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. 3.Ziffer 3Selbststudium oder
    4. 4.Ziffer 4eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
  5. (5)Absatz 5Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 33 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine von der bzw dem Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;
    2. 2.Ziffer 2die oder der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und
    3. 3.Ziffer 3keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
    Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann unddie oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Absatz 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und
    2. 2.Ziffer 2die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Absatz 5, vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.
    Wiederholt eine Bedienstete oder ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat die oder der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass sie bzw er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie oder der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;
    2. 2.Ziffer 2die oder der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und
    3. 3.Ziffer 3jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 3, Ziffer 2,).
  5. (5)Absatz 5Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
  6. (6)Absatz 6Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.

§ 34 MagBeG


Die Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der Grundausbildung ist vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. Dabei können Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen ist oder aus einer praktischen Arbeit besteht bzw eine Kombination dieser Elemente darstellt;

2.

ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmen. Er bzw sie hat auch bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;

3.

in welchem Ausmaß praktische Prüfungen abzulegen sind;

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüferin oder Prüfer (§ 35);

5.

ob bzw in welchen Gegenständen Prüfungen vor einer Prüfungskommission abzulegen sind, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Bestellung der Mitglieder;

6.

in welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig;

7.

nähere Bestimmungen zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 36 Abs 6);

8.

nähere Bestimmungen zur Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37).

§ 35 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zur Abnahme von Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß § 52 Abs 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  3. (3)Absatz 3Prüferinnen und Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie es verlangen;
    2. 2.Ziffer 2sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
    3. 3.Ziffer 3infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;
    4. 4.Ziffer 4sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung zum Prüferin oder Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. (5)Absatz 5Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Ausbildungslehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
  6. (6)Absatz 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
  7. (7)Absatz 7Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen sowie der Einzelprüferinnen und -prüfer zu unterrichten.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
  9. (9)Absatz 9Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.

§ 36 MagBeG


(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die Prüferin oder der Prüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, wenn jedoch in der Verordnung gemäß § 34 Z 5 Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.

§ 37 MagBeG


(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

§ 38 MagBeG § 38


(1) Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.

(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 33 Abs 6 und 7 sinngemäß.

§ 39a MagBeG


entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

§ 39c MagBeG


  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. 1.Ziffer einssich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. 4.Ziffer 4die oder der Bedienstete nachweist, dass in dem von ihr oder ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.

Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.

  1. (2)Absatz 2In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  2. (2a)Absatz 2 aAnregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Abs 1 vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen nach Abs 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Bedienstete einer sich aus Abs 1 Z 3 oder Abs 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die oder der Bedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. 4.Ziffer 4die oder der Bedienstete ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.

§ 40 MagBeG § 40


(1) Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.

(3) Die oder der Bedienstete,

1.

die bzw der nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt ist;

2.

die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder

3.

die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 88 befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

§ 42 MagBeG § 42


(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Abteilung betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Abteilung zuzuteilen.

§ 43a MagBeG


Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.

§ 44 MagBeG § 44


(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Stadt durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 30); oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Bediensteten dieser schriftlich zustimmen.

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;

2.

die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Stadt treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Stadt treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.

§ 46 MagBeG § 46


(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Bediensteten haben die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

§ 47 MagBeG § 47


(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin bzw jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betraut ist.

(2) Die Bediensteten haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält die oder der Bedienstete eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie bzw er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw seine Bedenken der bzw dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

§ 48 MagBeG § 48


(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.

(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr bzw ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie bzw er dies, wenn sie bzw er nicht ohnehin gemäß § 125 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf;

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.

§ 49 MagBeG § 49


(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:

1.

die Arbeitsziele der jeweiligen Organisationseinheit,

2.

mögliche Beiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung,

3.

Maßnahmen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu verbessern oder zu erhalten und die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch im Rahmen ihrer bzw seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen.

Das Gesprächsergebnis soll in Form einer Zielvereinbarung schriftlich festgehalten werden. In gemeinsamen Folgegesprächen soll festgestellt werden, in welchem Ausmaß die vereinbarten Ziele bereits erreicht sind.

(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

§ 50 MagBeG § 50


(1) Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:

1.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

2.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

3.

im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

4.

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung,

6.

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, der die oder der Bedienstete über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die oder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 51 MagBeG § 51


Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 52 MagBeG § 52


(1) Bedienstete, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Bedienstete, die durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert sind, haben ihrer oder ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleiben oder die bzw der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die oder der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 53 MagBeG § 53


(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese bzw dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen vom Dienst abwesende Bedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustands zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.

§ 54 MagBeG


  1. (1)Absatz einsWird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  2. (2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Absatz eins, abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsaus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
    2. 2.Ziffer 2aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. 1.Ziffer einseine Namensänderung,
    2. 2.Ziffer 2eine Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann,
    4. 4.Ziffer 4die Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
    6. 6.Ziffer 6den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
    7. 7.Ziffer 7eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.
  4. (4)Absatz 4Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 7, hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

§ 55 MagBeG § 55


(1) Die Bediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel,

2.

Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof.

§ 56 MagBeG § 56


(1) Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 57 MagBeG § 57


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

1.

bei Beamtinnen und Beamten nur mit Bewilligung der Dienstbehörde

2.

bei Vertragsbediensteten nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

ausgeübt werden. Die Bewilligung bzw Zustimmung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

(3) Bedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.

§ 58 MagBeG § 58


Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 59 MagBeG § 59


(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

(3) Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 60 MagBeG § 60


(1) Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs sind den Bediensteten Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die oder der Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(3) Die oder der Bedienstete hat ihr bzw ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

§ 61 MagBeG § 61


Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50,

2.

Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,

b)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

§ 63 MagBeG § 63


(1) Die Bediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 71 oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:

1.

die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans;

2.

eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden.

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete bzw ein Bediensteter eine andere bzw einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

§ 64 MagBeG § 64


(1) Bedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1.

Bedienstete eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung befugte Person nicht erreichen konnten,

2.

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Bediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4.

die oder der Bedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach

§ 10 Abs 12 VKG ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Den Bediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 3 anzuwenden.

(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Bediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

1.

Zeiten einer von der oder dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

§ 65 MagBeG § 65


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3.

im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt.

Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn den betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zulässig. Einer oder einem Bediensteten, die bzw der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 66 MagBeG § 66


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 67 MagBeG § 67


(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich ist, einen anderen Tag der Woche ein.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten worden ist.

§ 68 MagBeG § 68


(1) Die Dienstzeit von Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtabeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Stadt.

(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 69 MagBeG § 69


(1) Die §§ 65 bis 67 und § 68 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienstete in den Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, der Stadträtinnen und -räte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Stadt oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

die Durchführung unaufschiebbarer Aufgaben der stadtspezifischen Hoheitsverwaltung, zB Tätigkeiten in Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Bediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

§ 70 MagBeG § 70


(1) Die Bediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Bedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 71 MagBeG § 71


(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vertragsbediensteten sind Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung in einer Vereinbarung festzulegen.

(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegenden Ausmaß gewährt werden.

(3) Die Zeiträume, in denen Bedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

1.

die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;

2.

wichtige dienstliche Interessen.

(4) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.

(5) Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bzw seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer bzw seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(6) Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.

§ 72 MagBeG § 72


(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:

1.

zur Betreuung eines eigenen Kindes,

2.

zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,

§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

§ 72a MagBeG § 72a


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 88 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 71 Abs 3 und 6 sind anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige und jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn die oder der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 73 bleibt unberührt.

§ 72b MagBeG § 72b


(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(5) § 89 Abs 2 gilt sinngemäß.

§ 73 MagBeG § 73


(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach § 72 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 74 MagBeG § 74


(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubs-ausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 77 MagBeG § 77


(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 74 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsbedienstetenverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das der Beamtin oder dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsbedienstetenverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf sie bzw er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsbedienstetenverhältnisses verfallen wäre.

§ 78 MagBeG


(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 82 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 79 MagBeG § 79


(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

(2) Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(3) Haben Bedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst binnen achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.

(4) War ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs 1 oder 2 genannten Zeitpunkt nicht möglich, weil die oder der Bedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderung ein.

§ 80 MagBeG § 80


Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

§ 81 MagBeG § 81


(1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:

1.

die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein;

2.

die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben; und

3.

die bzw der Bedienstete war durch die Erkrankung dienstunfähig.

(2) Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.

§ 82 MagBeG § 82


(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr bzw ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 193 iVm § 15 RGV zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr bzw ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 90 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Bedienstete bzw den Bediensteten nicht zumutbar ist.

§ 83 MagBeG


  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (§ 168e) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen wird.
  4. (4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug und die Kinderzulage von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
  5. (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts, die Erschwernisabgeltung (§ 168e) und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehalts, die Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) und der Kinderzulage, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie bzw er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. 1.Ziffer einsEntlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2begründeten vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten,
    3. 3.Ziffer 3Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. 4.Ziffer 4einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die bzw den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die bzw den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  7. (7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.

§ 83a MagBeG § 83a


(1) Beamtinnen und Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsersatzleistung.

(2) Beamtinnen und Beamten haben das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie aus dem Dienst ausgeschieden sind durch

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der im § 9 Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe,

2.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5,

3.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (§ 12 Abs 1), wenn diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten (§ 150 Abs 2) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.

§ 84 MagBeG § 84


(1) Den Bediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Bediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 85 MagBeG (weggefallen)


§ 85 MagBeG seit 07.07.2023 weggefallen.

§ 87 MagBeG § 87


(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihr bzw ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie bzw er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie bzw er vor Antritt der Karenz verwendet worden ist,

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer bzw seiner Dienststelle,

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a)

ihrer bzw seiner Dienststelle oder,

b)

wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Im Fall des Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. Im Fall der Z 4 ist die Beamtin oder der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter zu behandeln, die bzw der die Gründe für ihre bzw seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

(3) Vertragsbedienstete, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, haben Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden.

§ 87a MagBeG § 87a


(1) Einer oder einem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer oder einem Bediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Abs 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 88 MagBeG § 88


(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 90 Abs 2 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Bedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.

(7) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für die oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 89 MagBeG § 89


(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der oder des Vertragsbediensteten und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

§ 91 MagBeG § 91


(1) Den Bediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die oder der Bedienstete steht zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt.

2.

Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat die oder der Bedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Diese Festlegungen bleiben auch bei einer während der Rahmenzeit erfolgenden Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unverändert.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

1.

Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz,

2.

Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

4.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

§ 92 MagBeG


  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 90 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (Paragraph 90, Absatz 2,), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern ist den Bediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
    1. 1.Ziffer einsDienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
    2. 2.Ziffer 2Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Bediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge; oder
    3. 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Bedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.

  1. (2)Absatz 2Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die §§ 71, 73, 177b Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung.Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die Paragraphen 71,, 73, 177b Absatz 4,, 172 Absatz eins und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet Paragraph 86, Absatz 2, Anwendung.
  2. (3)Absatz 3Die Bediensten haben den Grund der Maßnahme oder deren Verlängerung und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

§ 93 MagBeG


  1. (1)Absatz einsBediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2der Stadt von der Einrichtung, für die die oder der Bedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs 3 geleistet wird.der Stadt von der Einrichtung, für die die oder der Bedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 3, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn der Stadt Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 71 Abs 3 und 6 und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn der Stadt Ersatz nach Absatz 3, geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 71, Absatz 3 und 6 und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die oder den Bediensteten sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen und Beamten einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von der Beamtin oder dem Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (§ 177b) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (Paragraph 177 b,) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 94 MagBeG § 94


(1) Den Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung gemäß Abs 1 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Den Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Bediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim von der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 95 MagBeG § 95


(1) Beamtinnen und Beamte sind zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Verordnung des Gemeinderats geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.

(4) Ist für die Beamtin oder den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, kann sie bzw er diese an Stelle ihres bzw seines Amtstitels führen.

(5) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten an Stelle ihres bzw seines Amtstitels oder ihrer bzw seiner Verwendungsbezeichnung der für ihre bzw seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel bzw die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.

(6) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen bzw deren Führung sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Sie bzw er hat dabei dem Amtstitel oder der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) hinzuzufügen.

§ 96 MagBeG § 96


(1) Den Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an die oder den Bediensteten wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Stadt.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

die oder der Bedienstete an eine andere Dienststelle versetzt wird oder Beamtinnen oder Beamte aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das nach § 30 Abs 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes einen Kündigungsgrund darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr bzw ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG zu vollstrecken. Bei Vertragsbediensteten ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Abs 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bediensteten, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, Beamtinnen und Beamten des Ruhestands, Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder den Hinterbliebenen von Bediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dringend benötigt wird. Die Abs 2 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 97 MagBeG § 97


(1) Leistungsfeststellung ist die Feststellung, dass die oder der Bedienstete im vorausgegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen

hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen der bzw des Bediensteten maßgebend. Für Beamtinnen und Beamten ist diese Feststellung rechtsverbindlich.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Bediensteten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten anzuwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass die oder der Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte sowie Vertreter der Stadt als Dienstgeber im Sinn des 8. Abschnittes ist abweichend vom § 213 der Magistrat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Im Leistungsfeststellungsverfahren werden der Magistrat und die Leistungsfeststellungskommission (§ 104) als Organe der Stadt tätig.

§ 98 MagBeG § 98


(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

§ 99 MagBeG § 99


(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

1.

wenn sie auf dem Arbeitsplatz der oder des Bediensteten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann;

2.

im Fall des § 98 Abs 2.

(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.

(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die bzw der Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 98 Abs 2.

§ 100 MagBeG § 100


(1) Die oder der Vorgesetzte hat über die Leistung der Bediensteten zu berichten,

1.

wenn sie bzw er der Meinung ist, dass die nach den §§ 97 Abs 3 oder 98 Abs 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft;

2.

im Fall des § 98 Abs 2.

(2) Ein Bericht nach Abs 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn die oder der Bedienstete ohne ihr bzw sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinn dieses Abschnitts ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienstaufsicht über die oder den Bediensteten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen der oder des Bediensteten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dazu bestimmt ist.

§ 101 MagBeG § 101


(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf die Gründe ihres bzw seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an der Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie bzw er vor Weiterleitung der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der oder des Bediensteten im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Der oder dem Bediensteten ist vom Magistrat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 102 MagBeG § 102


(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Meinung, dass sie bzw er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie bzw ihn nach § 99 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie bzw er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

(2) Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. § 101 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 103 MagBeG § 103


(1) Der Magistrat hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen der oder dem Bediensteten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis er für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes der oder des Vorgesetzten oder des Antrages der oder des Bediensteten beim Magistrat.

(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,

1.

wenn der Magistrat dem von der oder dem Bediensteten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt;

2.

in den übrigen Fällen, wenn

a)

die oder der Bedienstete schriftlich zustimmt oder

b)

weder die oder der Bedienstete noch der Magistrat innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anruft.

(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.

(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.

(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.

§ 104 MagBeG § 104


(1) Beim Magistrat ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder einer oder einem von ihr bzw ihm bestellten Bediensteten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Magistratsdirektorin oder vom Magistratsdirektor mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten für dieselbe Zeit zu entsenden.

(3) Entsendet der Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, hat die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor die erforderlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Vertragsbedienstete oder solche Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(5) Die Bediensteten haben der Bestellung bzw Entsendung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(6) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht:

1.

von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;

2.

während einer Suspendierung;

3.

während einer Außerdienststellung;

4.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

5.

während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(7) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet:

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer;

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe;

3.

mit der Abberufung (Abs 10);

4.

mit der Versetzung ins Ausland;

5.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(8) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Bestellung bzw Entsendung neuer Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(9) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 105 MagBeG § 105


(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer oder einem der Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.

(2) Die oder der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Ein Mitglied des Senats soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen der Bediensteten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senats muss ein vom Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten entsendetes oder gemäß § 104 Abs 3 bestelltes Kommissionsmitglied sein. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw seine Stimme zuletzt abzugeben.

(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung der oder des Bediensteten mitgewirkt haben.

(5) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen und Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.

§ 106 MagBeG § 106


Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

§ 107 MagBeG § 107


Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

§ 108 MagBeG § 108


(1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung einer Planstelle ablehnen, die ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 hat die Außerdienststellung mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Angelobung drittfolgenden Monatsersten zu erfolgen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs 1 auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,

ist der oder dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbare Planstelle oder mit ihrer bzw seiner Zustimmung eine ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Planstelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

§ 109 MagBeG § 109


Bedienstete, die

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

2.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder -Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

3.

Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

§ 110 MagBeG § 110


(1) Für Bedienstete, die Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderats der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 109 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 108 Abs 1 und 2 sinngemäß.

(2) Bedienstete, die von Abs 1 nicht erfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn die Bediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragen;

2.

insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

in Gemeinden mit bis 8.000 Einwohnern 56 Stunden

in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern 42 Stunden

in Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Die oder der vom Dienst freigestellte Bedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt (§ 71) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und gleichbleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 111 MagBeG


Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.

§ 112 MagBeG § 112


Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 113 MagBeG § 113


(1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 114 MagBeG § 114


(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 116 MagBeG § 116


(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts, eines Verwaltungsgerichts bzw einer Verwaltungsbehörde gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht bzw Verwaltungsbehörde als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

1.

wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder

2.

wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Magistratsdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Stadtverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund des gerichtlichen Urteils oder des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

§ 117 MagBeG § 117


Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor als Organ der Stadt tätig.

§ 118 MagBeG § 118


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Magistratsbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leiten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Magistratsbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

§ 119 MagBeG (weggefallen)


§ 119 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 120 MagBeG


  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist § 118 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist Paragraph 118, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
  4. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 121 MagBeG § 121


Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 82; sowie

2.

das Zustellgesetz.

§ 122 MagBeG § 122


Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 123 MagBeG § 123


(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststands von der Dienstbehörde als Verteidigerin bzw Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs 2, ist die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwands.

(4) Die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Die Verteidigerin oder der Verteidiger ist über alle ihr bzw ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 124 MagBeG


  1. (1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

§ 125 MagBeG § 125


(1) Die oder der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich die oder der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich der oder dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 126 MagBeG § 126


(1) Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 128 vorzugehen.

§ 127 MagBeG § 127


(1) Wird über die Beamtin oder den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst wegen der Art der ihr bzw ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Der Beamtin oder dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

§ 128 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde oder von der oder dem Vorgesetzten der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten im Auftrag der Disziplinarbehörde durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
    1. 1.Ziffer einsmit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Verfügung der Suspendierung.

§ 129 MagBeG § 129


(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, dass kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 128 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weiter vorgenommen werden.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

              bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 130 MagBeG § 130


(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.

die oder der Beschuldigte die ihr bzw ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;

2.

die der oder dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder

4.

die Schuld der oder des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte bzw den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamtinnen und Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der oder des Beschuldigten endet.

§ 131 MagBeG


  1. (1)Absatz einsIst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
  2. (2)Absatz 2In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamtinnen und Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
  5. (5)Absatz 5Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  6. (5a)Absatz 5 aProtokolle, Gutachten und andere Schriftstücke können bei der mündlichen Verhandlung verlesen oder deren erheblicher Inhalt durch die Disziplinarbehörde vorgetragen werden, wenn die Parteien des Disziplinarverfahrens dem zustimmen und ihnen die entsprechenden Schriftstücke zugegangen oder zugänglich sind.
  7. (6)Absatz 6Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie bzw ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  8. (7)Absatz 7Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Sie bzw er hat darauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie ihre bzw seine Anträge zu stellen und zu begründen.
  9. (8)Absatz 8Nach der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt darauf etwas zu erwidern, hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
  10. (9)Absatz 9(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  11. (10)Absatz 10Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Verkündung des Erkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor der Verkündung des Erkenntnisses ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
  12. (11)Absatz 11Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs 9 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 9, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3,, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

§ 132 MagBeG § 132


Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 133 MagBeG (weggefallen)


§ 133 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 134 MagBeG § 134


(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

1.

die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn sie bzw er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts oder Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist.

(2) Der oder dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 135 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu ergehen.Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

§ 136 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 116, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).

§ 137 MagBeG § 137


Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

§ 138 MagBeG (weggefallen)


§ 138 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 139 MagBeG § 139


(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 115 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die bzw den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach der bestraften Beamtin bzw dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach § 207 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 140 MagBeG § 140


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 141 MagBeG § 141


(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird;

2.

die Beamtin oder der Beamte freigesprochen wird; oder

3.

gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

§ 142 MagBeG § 142


(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten des Dienststands durch Abzug vom Monatsbezug;

2.

bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen.

§ 143 MagBeG § 143


(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren oder dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 50 Abs 1 angeführten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf die Beamtin oder der Beamte oder deren bzw dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 144 MagBeG § 144


(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 145 MagBeG § 145


Hat die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 146 MagBeG § 146


Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

§ 147 MagBeG § 147


Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 148 MagBeG § 148


Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:

1.

der Verweis;

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 149 MagBeG § 149


Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

§ 149a MagBeG


Die §§ 150 bis 157a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.

§ 150 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. (2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage).
  3. (2a)Absatz 2 a(Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).Anmerkung, außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  4. (3)Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt den Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw des Endens des Dienstverhältnisses.
  5. (4)Absatz 4Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Bemessungswertes, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

§ 151 MagBeG


  1. (1)Absatz einsEs bestehen die Entlohnungsschemas 1 (Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung) und 2 (Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen). Das Gehalt der Bediensteten wird bestimmt:
  2. 1.Ziffer einsim Entlohnungsschema 1
    1. a)Litera adurch die Dienstklasse;
    2. b)Litera bdurch die Gehaltsstufe und
    3. c)Litera cin den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe. in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe.

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2im Entlohnungsschema 2 (Verwendungsgruppe kp) durch die Gehaltsstufe.
  1. (2)Absatz 2Im Entlohnungsschema 1 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A:  Dienstklassen III bis IX;in der Verwendungsgruppe A:  Dienstklassen römisch III bis IX;

in der Verwendungsgruppe B:  Dienstklassen II bis VII;in der Verwendungsgruppe B:  Dienstklassen römisch II bis VII;

in der Verwendungsgruppe C:  Dienstklassen I bis V;in der Verwendungsgruppe C:  Dienstklassen römisch eins bis V;

in der Verwendungsgruppe D:  Dienstklassen I bis IV;in der Verwendungsgruppe D:  Dienstklassen römisch eins bis IV;

in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen römisch III und IV;

in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse römisch III.

Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
  2. (4)Absatz 4Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt
    1. 1.Ziffer einsin der Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;in der Dienstklasse römisch IV in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;
    2. 2.Ziffer 2in der Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,in der Dienstklasse römisch fünf in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
    3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.in der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

    Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

  3. (5)Absatz 5Abweichend von Abs 1 bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:Abweichend von Absatz eins bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:

1.

Ausbildungsjuristinnen und -juristen:

2.039,10 €;

2.

Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden:

900,00 €.

  1. (6)Absatz 6Abweichend von Abs 1 bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 10,00 € und höchstens 25,00 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.Abweichend von Absatz eins bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 10,00 € und höchstens 25,00 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.

§ 152 MagBeG § 152


Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen P1 bis P5, C und D sowie im Entlohnungsschema 2 gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

Die §§ 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

§ 153 MagBeG § 153


Den Bediensteten des Entlohnungsschemas 1 gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse:

Euro:

I bis V

154,8

VI bis IX

196,6

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

§ 154 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
    1. 1.Ziffer einsin erheblichem Ausmaß Dienste verrichteten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2einen Dienst verrichteten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
    Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:Die Verwendungszulage gemäß Absatz eins, kann auf folgende Arten bemessen werden:
    1. 1.Ziffer einsnach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört. Sie darf
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
      2. b)Litera bim Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträgeim Fall des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge
                       nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;                 nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch IV zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Bemessungswertes, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % des Bemessungswertes nicht übersteigen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, nach Prozentsätzen des Bemessungswertes, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % des Bemessungswertes nicht übersteigen.
    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt hat.

§ 155 MagBeG


(1) Leisten Bedienstete die im § 154 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung. Diese Abgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten nicht ruhegenussfähig.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 154 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 154 Abs 3.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 156 MagBeG § 156


(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste                                                                       53,3 €;

2.

für Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste                                                        140,0 €;

3.

für Bedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG

a)

der Dienstklasse I und II                                                                                    140,0 €;

b)

ab der Dienstklasse III                                                                                                  168,0 €.

§ 157 MagBeG § 157


(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern                                                                      208,9 €;

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern                                                                      268,8 €;

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen                                                                                    328,3 €.

§ 157a MagBeG


  1. (1)Absatz einsDen Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

  1. (2)Absatz 2Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

     

§ 158 MagBeG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 93/2022).

§ 159 MagBeG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 93/2022).

§ 160 MagBeG


Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.

§ 161 MagBeG


Bedienstete erreichen ein höheres Gehalt durch:

  1. 1.

§ 162 MagBeG § 162


(1) Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:

1.

bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Bedienstete in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;

2.

in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.

(3) Beamtinnen und Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücken nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vor, wenn sie die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt haben.

§ 163 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 97 Abs 1 Z 3), und zwarDurch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3,), und zwar
      1. a)Litera abei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und
      2. b)Litera bbei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an.
                       Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (§ 103 Abs 2) gleichzuhalten.                 Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (Paragraph 103, Absatz 2,) gleichzuhalten.
    2. 2.Ziffer 2Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
    3. 3.Ziffer 3Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 86 etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein.Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß Paragraph 86, etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein.
  2. (2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 162, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer eins, zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. (3)Absatz 3Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  5. (4)Absatz 4Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

§ 164 MagBeG § 164


(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

2.

sonstige Zeiten

a)

bis zu drei Jahre, in der Verwendungsgruppe (a) Höherer Dienst bis zu sieben Jahre zur Gänze;

b)

die darüber hinausgehenden Zeiten zu 60 %.

(2) Gemäß Abs 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1.

die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten;

2.

die unmittelbar vor dem in Z 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht.

(3) Bei der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt bleibt der Vorrückungsstichtag unverändert.

§ 165 MagBeG


  1. (1)Absatz einsÜberstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungsgruppen B, ki, C, D, P1 bis P5,
    2. 2.Ziffer 2Verwendungsgruppe A.
  3. (3)Absatz 3Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Absatz 2, Ziffer eins, überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
  4. (4)Absatz 4Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Absatz 2, Ziffer eins, in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
  6. (6)Absatz 6Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
  7. (7)Absatz 7Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Absatz 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Gehaltsstufe dem Betrag nach einer Gehaltsstufe einer höheren Dienstklasse entspricht.wenn die sich aus den Absatz 3 bis 5 ergebende Gehaltsstufe dem Betrag nach einer Gehaltsstufe einer höheren Dienstklasse entspricht.
    Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Überstellungen nach den Absatz 3,, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 4, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.Ist bei einer Überstellung nach Absatz 5, die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
  10. (10)Absatz 10Werden Bedienstete der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.Werden Bedienstete der Dienstklasse römisch fünf oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

§ 166 MagBeG § 166


(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Abweichend vom Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

§ 167 MagBeG § 167


(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Bedienstete das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zur Beamtin oder zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

in den Verwendungsgruppen P1 und P2 die Dienstklassen III und IV;

in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;

in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;

in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die Bedienstete in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht haben, ein. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe der oder des Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt der bzw dem Bediensteten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 168 MagBeG § 168


(1) Beförderung ist die Ernennung von Beamtinnen und Beamten oder die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe.

(2) Bei der Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Dienstalters ist § 164 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gemäß § 164 Abs 1 Z 2 lit a zur Gänze vorangestellten Zeiten unberücksichtigt bleiben.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe einer oder eines Bediensteten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält die bzw der Bedienstete die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe oder, wenn ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rücken Bedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 162 und 163 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(5) Haben Bedienstete das Gehalt der Dienstklasse, in die sie ernannt bzw eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Werden Bedienstete der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend von Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

§ 168a MagBeG


schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.

§ 168b MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. (2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt, das außer in den in Abs 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 39b), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß § 168c), unddem Gehalt, das außer in den in Absatz 4 und 5 genannten Fällen durch das Einkommensschema und das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (Paragraph 39 b,), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß Paragraph 168 c,), und
    2. 2.Ziffer 2folgenden allfälligen Bezugsbestandteilen:
      1. a)Litera ader Erschwernisabgeltung (§ 168e),der Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,),
      2. b)Litera bder Kinderzulage (§ 177a), der Kinderzulage (Paragraph 177 a,),
      3. c)Litera cder Wahrungszulage bei Rückreihung (§ 168h);der Wahrungszulage bei Rückreihung (Paragraph 168 h,);
      4. d)Litera dder Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (§ 168f) undder Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (Paragraph 168 f,) und
      5. e)Litera eder Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß § 32 Abs 5 des Salzburger Stadtrechtes 1966.der Zulage der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Salzburger Stadtrechtes 1966.
  3. (3)Absatz 3Die Gehälter der Einkommensbänder der Einkommensschemas S 1 und S 2 sind in der Anlage 4 festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs 1 gebührt:Abweichend von Absatz eins, gebührt:
    1. 1.Ziffer einsPraktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Gehalt in der Höhe von 40 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus S 1;
    2. 2.Ziffer 2Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 60 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus S 1;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die zur Unterstützung bei der Bewältigung der Covid-19 Pandemie beschäftigt werden, ein Gehalt in der Höhe von 100 % des Gehalts der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes aus S 1.
  5. (4a)Absatz 4 aLehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Lehrjahr 32 % des Bemessungswertes;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten Lehrjahr 40 % des Bemessungswertes;
    3. 3.Ziffer 3im dritten Lehrjahr 48 % des Bemessungswertes;
    4. 4.Ziffer 4im vierten Lehrjahr 56 % des Bemessungswertes.
  6. (5)Absatz 5Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  7. (6)Absatz 6Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung I, II, IIIa und IIIb zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung I 10%, Führung II  8 % und in den Modellfunktionen Führung IIIa und IIIb 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung römisch eins, römisch II, römisch III a und römisch III b zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung römisch eins 10%, Führung römisch II  8 % und in den Modellfunktionen Führung römisch III a und römisch III b 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

§ 168c MagBeG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Einkommensstufe des Einkommensbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Einkommensstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die Verweildauer gemäß Abs 1 beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre. Die Verweildauer gemäß Absatz eins, beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Folgende Vordienstzeiten sind für den Erfahrungsanstieg anrechenbar:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind zu 100 % anrechenbar. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, mit denen der bzw die Bedienstete am Tag der Aufnahme betraut ist.
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer nützlichen Tätigkeit sind bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar. Eine Tätigkeit ist nützlich, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, durch die bereits mit Aufnahme der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als dies ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit der Fall wäre.
    3. 3.Ziffer 3Zeiten einer Karenz gemäß § 15 Abs 1 MSchG bzw § 2 Abs 1 VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.Zeiten einer Karenz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG bzw Paragraph 2, Absatz eins, VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.
    Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Z 1 bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Z 1 und Z 2 gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Z 1 berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Ziffer eins bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Ziffer eins, berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
  4. (4)Absatz 4Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Abs 3 genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Absatz 3, genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Abs 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem VertragsbedienstetenDie Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Absatz 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bei der Dienstgeberin schriftlich geltend zu machen und
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch die Dienstgeberin hat durch erneute Mitteilung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die Feststellung nach Abs 5 hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Abs 5 Z 1und 2 sind nicht anzuwenden.Die Feststellung nach Absatz 5, hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Absatz 5, Ziffer eins u, n, d, 2 sind nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis um höchstens fünf Jahre, verbessern.

§ 168g MagBeG


  1. (1)Absatz einsEine Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 1 und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 3 (Umreihung) hat nur die im Abs 2 genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge. Eine Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, Ziffer 3, (Umreihung) hat nur die im Absatz 2, genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge.
  2. (2)Absatz 2Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des § 43a Abs 2 zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
  3. (3)Absatz 3Für die Einstufung bei einer Höherreihung gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsMit dem Wirksamwerden der Höherreihung (§ 43a Abs 5) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (§ 168e) dem Vergleichseinkommen (Z 2) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch höchstens in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle erfolgen.Mit dem Wirksamwerden der Höherreihung (Paragraph 43 a, Absatz 5,) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (Paragraph 168 e,) dem Vergleichseinkommen (Ziffer 2,) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch höchstens in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß § 168e (Erschwernisabgeltung), § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß § 168f (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß Paragraph 168 e, (Erschwernisabgeltung), Paragraph 168 h, (Wahrungszulage bei Rückreihung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß Paragraph 168 f, (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.
    3. 3.Ziffer 3Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß § 168c Abs 2) beginnt, soweit sich aus der Z 4 nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2,) beginnt, soweit sich aus der Ziffer 4, nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.
    4. 4.Ziffer 4Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Z 3 ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Ziffer 3, ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.
    5. 5.Ziffer 5Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in § 43a Abs 4 Z 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Z 1 bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in Paragraph 43 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Ziffer eins bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.
  4. (4)Absatz 4Für die Einstufung bei einer Rückreihung gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins Soweit nicht Z 2 Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden. Soweit nicht Ziffer 2, Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Rückreihungen nach einer vorher erfolgten Höherreihung erhält die oder der Bedienstete
      1. a)Litera awenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Z 1, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) undwenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Ziffer eins,, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und
      2. b)Litera bwenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Z 1 jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 erfolgen.wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Ziffer eins, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer eins, erfolgen.

§ 169 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Monatsbezug endet:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Stadt ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Stadt hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag. Maßgebend ist folgender Tag:
      1. a)Litera ader Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderung keiner bescheidmäßigen Verfügung bedarf;
      2. b)Litera bansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme, wenn nicht etwas Anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt. Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 177a Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach Paragraph 177 a, Absatz 8, rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
  5. (5)Absatz 5Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.Bei Vertragsbediensteten gelten die im Absatz eins bis 3 jeweils in der Ziffer 2, enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.

§ 170 MagBeG § 170


(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 171 MagBeG § 171


(1) Der Monatsbezug ist auszubezahlen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten im Vorhinein am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag;

2.

bei Vertragsbediensteten am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses.

Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember;

2.

bei Vertragsbediensteten:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr bzw ihm allenfalls für die Zeit des Dienststands noch gebührende Sonderzahlung (§ 150 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihr bzw ihm als Beamtin oder Beamten des Ruhestands gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Bedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

§ 172 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:
    1. 1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(§ 127);aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(Paragraph 127,);
    2. 2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten (§ 71 und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG);bei teilbeschäftigten Bediensteten (Paragraph 71 und 72, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG, Paragraphen 8, oder 8a VKG);
    3. 3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;bei Bediensteten, denen gemäß den Paragraphen 107,, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;
    4. 4.Ziffer 4während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen und Beamten: § 116 Abs 4);während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Absatz 13,, bei Beamtinnen und Beamten: Paragraph 116, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 91;während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 91 ;,
    6. 6.Ziffer 6bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (§ 174).bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (Paragraph 174,).
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Bei Bediensteten,
    1. 1.Ziffer einsdie nach den §§ 71 und 72 teilbeschäftigt sind oderdie nach den Paragraphen 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
  4. (3a)Absatz 3 aVon Abs 3 abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.Von Absatz 3, abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 110, Absatz 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  6. (5)Absatz 5Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den Paragraphen 107, oder 108 Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 175, Absatz eins, in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
  8. (7)Absatz 7Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
  9. (8)Absatz 8Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 91, gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das
    1. 1.Ziffer einsihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. 2.Ziffer 2dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
    Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß § 91 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß Paragraph 91, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  10. (9)Absatz 9Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.Besteht bei Maßnahmen gemäß Paragraph 91, während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
  11. (10)Absatz 10Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird die Freistellung gemäß Paragraph 91, vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  12. (11)Absatz 11Die Monatsbezüge entfallen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des Paragraph 170,, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
    2. 2.Ziffer 2wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 108 Abs 3 oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  13. (12)Absatz 12Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
  14. (13)Absatz 13Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

§ 173 MagBeG § 173


Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 169 Abs 3 sinngemäß.

§ 174 MagBeG


(1) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschieds zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.

(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas Anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Bei der Beurteilung, ob die im Abs 1 festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle solchen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ab dem Beginn einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall gelegenen Zeiträume weiterer Dienstverhinderungen als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt. Nicht mitgezählt wird die jeweils erste Dienstverhinderung auf Grund eines neuen Unfalls im Dienst, wenn dieser Unfall von der oder dem Vertragsbediensteten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge Unfalls im Dienst, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe und für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 365 Tage gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 730 Kalendertagen liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Stadt bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 548 Kalendertage. Die Stadt hat die oder den Vertragsbediensteten nach einer 270 Tage dauernden Dienstverhinderung gemäß Abs 1 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, endet das Dienstverhältnis erst dann, wenn die Dienstverhinderungen nach der Zustellung der Verständigung noch mindestens weitere 95 Kalendertage angedauert haben und zudem die im ersten bis dritten Satz dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Stadt bekannt gegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.

§ 175 MagBeG § 175


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Stadt zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die ersatzpflichtige Person zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem VVG hereinzubringen und bei Vertragsbediensteten gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Stadt durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 176 MagBeG § 176


(1) Soweit nicht Anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Erbringung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist;

2.

die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2.

wenn die Stadt binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung (Abs 4 Z 2) als nicht eingetreten.

§ 177 MagBeG


Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung oder Zuordnungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe oder Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor der Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe oder Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung oder den Erfahrungsanstieg wirksam gewesen ist.

§ 177a MagBeG


  1. (1)Absatz einsEine Kinderzulage von 0,9 % des Bemessungswertes monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:Eine Kinderzulage von 0,9 % des Bemessungswertes monatlich gebührt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
    1. 1.Ziffer einseheliche Kinder;
    2. 2.Ziffer 2legitimierte Kinder;
    3. 3.Ziffer 3Wahlkinder;
    4. 4.Ziffer 4uneheliche Kinder;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der oder des Bediensteten angehören und die bzw der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. (2)Absatz 2Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Absatz eins, Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsberücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  4. (4)Absatz 4Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2, oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  5. (5)Absatz 5Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr bzw sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem bzw seinem Haushalt angehört und sie bzw er, abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
  6. (6)Absatz 6Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete der Stadt für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;
    2. 2.Ziffer 2die Person, deren Haushalt das Kind angehört;
    3. 3.Ziffer 3die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;
    4. 4.Ziffer 4die ältere Person.
  7. (7)Absatz 7Dem Haushalt einer oder eines Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der bzw des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  8. (8)Absatz 8Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.

§ 177b MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2):Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Absatz 2,):
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten, die bis zum 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.
  1. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2017 vollenden werden:
im Zeitraum
  1. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage besteht:

    1.Ziffer eins im Gehaltssystem alt aus:

    1. a)Litera adem Gehalt;
    2. b)Litera bden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
    3. c)Litera cden Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;
    4. d)Litera dden anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG);den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG);
    5. 2.Ziffer 2im Gehaltssystem neu aus:
      1. a)Litera adem Gehalt;
      2. b)Litera bder Erschwernisabgeltung;
      3. c)Litera cder Wahrungszulage bei Rückreihung;
      4. d)Litera dden anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG).
    Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Absatz 2,) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
  2. (4)Absatz 4Für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtinnen und Beamten nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind oderdie Beamtinnen und Beamten nach den Paragraphen 71, oder 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG 1979 oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 3 Z 1 lit a bis c und Abs 3 Z 2 lit a und b angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 172 ergibt.umfasst die Bemessungsgrundlage die im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c und Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 172, ergibt.
  3. (5)Absatz 5Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:Abweichend von Absatz 4, können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 72 Abs 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes;für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter Paragraph 72, Absatz eins, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes;
    2. 2.Ziffer 2für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 88) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (Paragraph 88,) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;
    3. 3.Ziffer 3für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den §§ 71, 72a, 72b und 92 Abs 1 sowie während einer Rahmenzeit nach § 91 Abs 2, längstens jedoch für insgesamt sieben Jahre.für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den Paragraphen 71,, 72a, 72b und 92 Absatz eins, sowie während einer Rahmenzeit nach Paragraph 91, Absatz 2,, längstens jedoch für insgesamt sieben Jahre.
  4. (6)Absatz 6Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.Wird die Erklärung gemäß Absatz 5, spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
  5. (7)Absatz 7Nach den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.Nach den Paragraphen 107,, 108 Absatz eins, oder 110 freigestellte oder nach den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  6. (8)Absatz 8Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach Paragraph 172, Absatz 5, gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  7. (9)Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
  8. (10)Absatz 10Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter Paragraph 85, Absatz 4, fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
  9. (11)Absatz 11Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
    1. 1.Ziffer einswährend Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach § 88 oderwährend Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach Paragraph 88, oder
    2. 2.Ziffer 2während eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  10. (12)Absatz 12Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

§ 177c MagBeG


Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. 1.

§ 178 MagBeG


  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren sind vorgesehen:

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 180,)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 181,)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 182,)

x

x

4. Journaldienstzulage (§ 183)4. Journaldienstzulage (Paragraph 183,)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)5. Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 184,)

x

x

6. Mehrleistungszulage (§ 185)6. Mehrleistungszulage (Paragraph 185,)

x

-

7. Belohnung (§ 186)7. Belohnung (Paragraph 186,)

x

x

8. Erschwerniszulage (§ 187)8. Erschwerniszulage (Paragraph 187,)

x

-

9. Gefahrenzulage (§ 188)9. Gefahrenzulage (Paragraph 188,)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (§ 189)10. Aufwandsentschädigung (Paragraph 189,)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)11. Fehlgeldentschädigung (Paragraph 190,)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 191,)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (§ 192)13. Jubiläumszuwendung (Paragraph 192,)

x

x

14. Reisegebühren (§ 193)14. Reisegebühren (Paragraph 193,)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)15. Vergütung für Nebentätigkeit (Paragraph 199,)

x

x

x = kann gewährt werden
  1. (2)Absatz 2Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  2. (3)Absatz 3Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsBei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Erschwernisabgeltung, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2In sonstigen Fällen der Einzel- oder Gruppenpauschalierung sind Nebengebühren in einem Eurobetrag oder in einem Prozentsatz des Bemessungswertes festzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  3. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit.
  5. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.
  6. (7)Absatz 7Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
    2. 2.Ziffer 2im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 172 Abs 12 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 172, Absatz 12, ergibt.

§ 181 MagBeG § 181


(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

§ 182 MagBeG


  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 180 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 180, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 180 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 180, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
  3. (3)Absatz 3Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.
  4. (4)Absatz 4Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (5)Absatz 5Den unter Abs 4 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen). Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.Den unter Absatz 4, fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen). Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG.
  6. (6)Absatz 6§ 180 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 180, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 184 MagBeG § 184


(1) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 185 MagBeG § 185


(1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 186 MagBeG § 186


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können den Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.

§ 187 MagBeG § 187


(1) Den Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 188 MagBeG § 188


Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 189 MagBeG § 189


Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwands, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 193) abgegolten.

§ 190 MagBeG § 190


(1) Den Bediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 191 MagBeG


Ausprägung:

Zusätzliche Voraussetzung:

Höhe in %*

1

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).

100

2

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.

60

3

Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.

35

  1. *

§ 192 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Magistratsdienst an zu rechnen. Auf Antrag der oder des Bediensteten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;
    5. 5.Ziffer 5die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen auf die Stadt übergegangen ist (§ 30) und die Stadt gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen auf die Stadt übergegangen ist (Paragraph 30,) und die Stadt gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs kann auch gewährt werden, wenn Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und
    1. 1.Ziffer einssie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1 oder § 13 Abs 2) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14, 15 oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; odersie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis spätestens am Tag des Ausscheidens das Regelpensionsalter (Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz 2,) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den Paragraphen 14,, 15 oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; oder
    2. 2.Ziffer 2aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension.
    Der Jubiläumszuwendung ist der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Haben Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung den gesetzlichen Erbinnen und Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 2 als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz 2, als nächster folgt. Scheiden jedoch Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 193 MagBeG § 193


Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.

2.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.

§ 194 MagBeG § 194


(1) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 201 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die Bediensteten können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Sind Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 195 MagBeG § 195


Für Sachleistungen haben Bedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 196 MagBeG § 196


(1) Die Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 96 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei von der Stadt gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Stadt zu leisten hat;

2.

a) bei im Eigentum der Stadt stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die die Stadt die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Stadt stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

              jeweils jener Hauptmietzins, den die Stadt bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt für Vertragsbedienstete sowie für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:

1.

für Naturalwohnungen 75 %,

2.

für Dienstwohnungen 50 %

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

(4) Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach § 96 Abs 9 die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(6) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des 20-fachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen

Hauptmietzinses, den die Stadt als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Stadt stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

§ 198 MagBeG § 198


(1) Die Bediensteten haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Bediensteten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Bediensteten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 199 MagBeG § 199


(1) Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre bzw seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.

§ 199a MagBeG


Durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

§ 200 MagBeG § 200


(1) Der Beamtin oder dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

die Beamtin oder der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs 3 anzuwenden ist;

3.

die Beamtin oder der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder

4.

die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:

1.

einer verheirateten Beamtin oder einer Beamtin in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn sie bzw er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder

2.

einer Beamtin oder einem Beamten, wenn sie bzw er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihr bzw ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG, § 2 Abs 2 Z 2 VKG),

              das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 201 MagBeG § 201


(1) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs;

2.

bei Ausscheiden einer definitiven Beamtin oder eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-Fache des Monatsbezugs.

(2) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

-

3 Jahren das Zweifache,

-

5 Jahren das Dreifache,

-

10 Jahren das Vierfache,

-

15 Jahren das Sechsfache,

-

20 Jahren das Neunfache,

-

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs.

(3) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.

(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie bzw er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 200 Abs 3 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs 4 rückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 202 MagBeG § 202


(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren bzw dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden war (§ 23 Abs 1) und durch Zeitablauf endete;

2.

das Dienstverhältnis von der Stadt nach § 26 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4.

die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 29 Abs 2) trifft;

5.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 29 Abs 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 29 Abs 5);

7.

das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt; oder

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs 1 Z 3, 4 oder 7 endet.

(3) Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1.

sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;

2.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG, § 5 Abs 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5.

sie oder er spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz kündigt; oder

6.

sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend von Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1.

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2.

das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.

(6) Abweichend von Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; oder

3.

wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

Die in Z 2 lit b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt einzugehen und dieses Dienstverhältnis zur Stadt an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(12) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (§ 1 Abs 3) Anwendung.

(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(14) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Abs 3

1.

das Dienstverhältnis gekündigt oder

2.

den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie bzw er der Stadt die Abfertigung, die sie bzw er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.

§ 203 MagBeG


Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVSG ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 bzw § 168b Abs  2 ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.Entgelt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, BMVSG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 150, Absatz 2, bzw Paragraph 168 b, Absatz 2, ohne Dienstalterszulage und Kinderzulage oder die gewährte monatliche Lehrlingseinkommen.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 9 Abs 1 BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVSG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch den Gemeinderat mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
  3. 3.Ziffer 3An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:An Stelle des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BMVSG gelten folgende Bestimmungen:„(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.„(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die oder der Vertragsbedienstete oder die oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese oder dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.“(5) Für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 54, oder 54a hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.“
  4. 4.Ziffer 4§ 7 Abs 6 BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.Paragraph 7, Absatz 6, BMVSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  5. 5.Ziffer 5Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMVSG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen eins,, 5, 6 Absatz 2,, 3 und 5, 9 Absatz eins,, 10 und 11 Absatz 4, BMVSG sind nicht anzuwenden.

§ 204 MagBeG


(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.

(1a) Die Krankenfürsorgeanstalt ist ermächtigt,

1.

zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

2.

personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(1b) Die Ermächtigung nach Abs 1a umfasst unter den Voraussetzungen des Art 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:

1.

Beamtinnen und Beamte (§ 2 Z 3),

2.

Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt;

3.

Vertragsbedienstete (§ 2 Z 4), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;

b)

Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2);

4.

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und eine Pension nach dem ASVG oder dem APG beziehen, wenn sie auf Grund ihres unmittelbar vor dem Anfall der Pension liegenden Dienstverhältnisses Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt nach Z 3 waren.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind zumindest folgenden Organe vorzusehen:

1.

die Generalversammlung als Versammlung aller Mitglieder,

2.

der Ausschuss, der zumindest aus folgenden Mitgliedern besteht:

a)

drei vom Gemeinderat der Stadt entsendete Mitglieder des Gemeinderates als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und

b)

vier Bedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind, sowie die jeweilige Obfrau bzw der jeweilige Obmann der Landesgruppe Salzburg Younion – die Daseinsgewerkschaft, sofern sie oder er Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt ist, ansonsten die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung der Magistratsbediensteten, als Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Die in der Z 2 genannten Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind mit Ausnahme jener Mitglieder, die auf Grund ihrer Funktion dem Ausschuss angehören, von der Generalversammlung zu wählen. Nähere Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ausschusses, zur Schaffung weiterer Organe, zur Einbeziehung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss sowie zur Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind in der vom Ausschuss zu beschließenden Satzung festzulegen, hinsichtlich der letztgenannten Maßnahmen jedoch nur insoweit, als diese nicht gemäß § 36 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fallen. Für die Kundmachung dieser Satzung gilt § 19 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß.

(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen oder von den im Abs 2 Z 4 genannten Mitgliedern Beiträge einzuheben, die insgesamt mindestens die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Die Stadt ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen zur Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sind in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.

(5) Die Stadt hat den von Abs 2 Z 1 erfassten Personen im Fall eines nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes entschädigungspflichtigen Ereignisses die im Abschnitt III des Zweiten Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte kann die Krankenfürsorgeanstalt gemäß Abs 1 betraut werden.

(6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.

§ 205 MagBeG


Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 206 MagBeG


Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse oder des betreffenden Einkommensbandes nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

§ 206a MagBeG


Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDer Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

§ 207 MagBeG § 207


Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Dienstbehörde (§ 213).

2.

Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

3.

Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Stadt als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Stadt über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Stadt über.

4.

Bei der Anwendung der §§ 3 Abs 1 und 12 Abs 1 LB-PG tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1997“ das Datum „1. Mai 1995“.

5.

Anstelle der im § 4 Abs 1 Z 3 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem

Anzahl der Beitragsgrundlagen

1. Jänner 2009

60

1. Jänner 2010

72

1. Jänner 2011

84

1. Jänner 2012

96

1. Jänner 2013

108

1. Jänner 2014

120

1. Jänner 2015

132

1. Jänner 2016

144

1. Jänner 2017

156

1. Jänner 2018

168

1. Jänner 2019

180

1. Jänner 2020

192

1. Jänner 2021

204

1. Jänner 2022

216

1. Jänner 2023

228

1. Jänner 2024

240

6.

Abweichend von § 5 Abs 2 LB-PG

a)

vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte als Bedienstete bzw Bedienste-ter der Stadt

-

mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder

-

mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis

geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis;

b)

ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen.

6a.

Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder deren bzw dessen Hinterbliebenen auf Antrag unverzinst zurückzuerstatten.

7.

Anstelle der im § 47 Abs 1 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

 

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

Beitragshöhe in %

der Bemessungsgrundlage

 

bis zum 31. Dezember 1998

2,10

 

ab dem 1. Jänner 1999

2,30

 

ab dem 1. Jänner 2003

2,17

 

ab dem 1. Jänner 2004

2,04

 

ab dem 1. Jänner 2005

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2006

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2007

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2008

1,76

 

ab dem 1. Jänner 2009

1,62

 

ab dem 1. Jänner 2010

1,49

 

ab dem 1. Jänner 2011

1,35

 

ab dem 1. Jänner 2012

1,22

 

ab dem 1. Jänner 2013

1,08

 

ab dem 1. Jänner 2014

0,95

 

ab dem 1. Jänner 2015

0,81

 

ab dem 1. Jänner 2016

0,68

 

ab dem 1. Jänner 2017

0,54

 

ab dem 1. Jänner 2018

0,41

 

ab dem 1. Jänner 2019

0,27

 

ab dem 1. Jänner 2020

0,14

 

ab dem 1. Jänner 2021

kein Beitrag

 

8.

Abweichend von den §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 sind monatlich wiederkehrende Geldleistungen jeweils am Monatsersten im Voraus auszuzahlen. Sonderzahlungen sind fällig

-                           für das erste Kalendervierteljahr am 1. März;

-                           für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni;

-                           für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September;

-                           für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

9.

§ 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz LB-PG sind nicht anzuwenden.

10.

Bei der Anwendung des § 63 Abs 4 und 5 LB-PG tritt jeweils das Datum „31. Dezember 2002“ an die Stelle des Datums „31. Dezember 2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“.

11.

§ 67 Abs 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

12.

§ 72 ist nicht anzuwenden.

§ 208 MagBeG § 208


Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (§ 207) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

§ 210 MagBeG § 210


(1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 23 Abs 2 nicht anzuwenden.

§ 211 MagBeG § 211


Auf Bedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG) sinngemäß Anwendung. Auf Bedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) sinngemäß Anwendung.

§ 212 MagBeG § 212


Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 213 MagBeG § 213


(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber sowie als Dienstbehörde, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(3) Die Dienststellen (§ 2 Z 1) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1.

schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2.

dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und

3.

die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(5) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 214 MagBeG § 214


Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Bediensteten verwendet werden.

§ 215 MagBeG


Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 177c gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Paragraph 177 c, gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

§ 216 MagBeG


  1. (1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 175/2021;
    2. 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 108/2022;
    3. 3.Ziffer 3Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl I Nr 142/2004; Gesetz BGBl I Nr 158/2020;Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl römisch eins Nr 142/2004; Gesetz BGBl römisch eins Nr 158/2020;
    4. 4.Ziffer 4Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl I Nr 78/2021;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl römisch eins Nr 78/2021;
    6. 6.Ziffer 6Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333; Gesetz BGBl römisch eins Nr 137/2022;
    7. 7.Ziffer 7Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967; Gesetz BGBl I Nr 92/2022;Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967; Gesetz BGBl römisch eins Nr 92/2022;
    8. 8.Ziffer 8Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002; Gesetz BGBl I Nr 199/2021;Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl römisch eins Nr 100/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 199/2021;
    9. 9.Ziffer 9Betriebspensionsgesetz (BPG); BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Betriebspensionsgesetz (BPG); BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    10. 10.Ziffer 10Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG), BGBl I Nr 68/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG), BGBl römisch eins Nr 68/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 15/2022;
    11. 11.Ziffer 11Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl I Nr 82/2022;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 82/2022;
    12. 12.Ziffer 12Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl I Nr 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 89/2012;
    13. 13.Ziffer 13Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 138/2022;Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2022;
    14. 14.Ziffer 14Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 61/2022;Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 61/2022;
    15. 15.Ziffer 15Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl I Nr 177/2021;Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 177/2021;
    16. 16.Ziffer 16Gebührenanspruchsgesetz 1975, (GebAG), BGBl Nr 136; Gesetz BGBl I Nr 202/2021;Gebührenanspruchsgesetz 1975, (GebAG), BGBl Nr 136; Gesetz BGBl römisch eins Nr 202/2021;
    17. 17.Ziffer 17Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 128/2022;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl römisch eins Nr 108/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 128/2022;
    18. 18.Ziffer 18Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl Nr 162/2015; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl Nr 162/2015; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    19. 19.Ziffer 19Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl I Nr 101/2021;Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 101/2021;
    20. 20.Ziffer 20Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Gesetz BGBl I Nr 210/2021;Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Gesetz BGBl römisch eins Nr 210/2021;
    21. 21.Ziffer 21Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006; Verordnung BGBl II Nr 289/2022;Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl römisch eins Nr 13/2006; Verordnung BGBl römisch II Nr 289/2022;
    22. 22.Ziffer 22Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 59/2021;Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl römisch eins Nr 59/2021;
    23. 23.Ziffer 23Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 87/2022 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2022, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    24. 24.Ziffer 24Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz BGBl I Nr 210/2021;Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz BGBl römisch eins Nr 210/2021;
    25. 25.Ziffer 25Pendlerverordnung, BGBl II Nr 276/2013; BGBl II Nr 275/2022;Pendlerverordnung, BGBl römisch II Nr 276/2013; BGBl römisch II Nr 275/2022;
    26. 26.Ziffer 26Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 36/2022;Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 36/2022;
    27. 27.Ziffer 27Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl Nr 133; Gesetz BGBl I Nr 153/2020;Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl Nr 133; Gesetz BGBl römisch eins Nr 153/2020;
    28. 28.Ziffer 28Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl I Nr 243/2021;Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl römisch eins Nr 243/2021;
    29. 29.Ziffer 29Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl I Nr 100/2010; Gesetz BGBl I Nr 138/2013;Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl römisch eins Nr 100/2010; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
    30. 30.Ziffer 30Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002; Gesetz BGBl I Nr 13/2011 und Kundmachung BGBl I Nr 177/2021;Universitätsgesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 120/2002; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2011, und Kundmachung BGBl römisch eins Nr 177/2021;
    31. 31.Ziffer 31Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 153/2020 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    32. 32.Ziffer 32Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86; Gesetz BGBl I Nr 137/2022;Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86; Gesetz BGBl römisch eins Nr 137/2022;
    33. 33.Ziffer 33Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53; Gesetz BGBl I Nr 14/2022;Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53; Gesetz BGBl römisch eins Nr 14/2022;
    34. 34.Ziffer 34Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948; Gesetz BGBl Nr 417/1975;
    35. 35.Ziffer 35Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl Nr 417; Gesetz BGBl I Nr 98/2001;Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl Nr 417; Gesetz BGBl römisch eins Nr 98/2001;
    36. 36.Ziffer 36Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 222/2021;Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz BGBl römisch eins Nr 222/2021;
    37. 37.Ziffer 37Zustellgesetz (ZuStG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 42/2020.Zustellgesetz (ZuStG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020,.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 217 MagBeG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18. Oktober 1991;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;
  5. 4a.Ziffer 4 aRichtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl Nr L 014 vom 20. Jänner 1998;
  6. 5.Ziffer 5Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. Juli 1999;
  7. 6.Ziffer 6Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000;
  8. 7.Ziffer 7Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. März 2001;
  9. 8.Ziffer 8Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;
  10. 9.Ziffer 9Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  11. 10.Ziffer 10Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
  12. 11.Ziffer 11Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
  13. 12.Ziffer 12Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;
  14. 13.Ziffer 13Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;
  15. 14.Ziffer 14(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,).
  16. 15.Ziffer 15Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung ABl Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;
  17. 16.Ziffer 16Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
  18. 17.Ziffer 17Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019;
  19. 18.Ziffer 18Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  20. 19.Ziffer 19Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.

§ 218 MagBeG § 218


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Abs 1 und 2 stehen in Bezug auf die §§ 97 Abs 5, 117 Abs 3 und 204 Abs 3 dieses Gesetzes bzw die §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 im Verfassungsrang.

§ 219 MagBeG § 219


(1) Soweit sich aus § 220 nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.

(2) Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet § 74 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Abs 2 Z 1 und 3 der Ausdruck „28 Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „25 Jahren“ zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.

(5) Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn

1.

bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß § 207 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist;

2.

bei Vertragsbediensteten

a)

der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten einen generellen Verzicht auf das Recht der Dienstgeberkündigung ausgesprochen hat und

b)

aus dem Anlass des Endens des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension.

                 

Die einmalige Entschädigung beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.

§ 220 MagBeG § 220


(1) Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages jener Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der sich aus den Abs 2 und 3 ergebenden Fassung;

2.

bei Vertragsbediensteten gemäß den §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der sich aus § 100 Abs 56 VBG ergebenden Fassung.

(2) § 150 Abs 1 und 2 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:

„(1) Beamtinnen und Beamte rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:

1.

bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, bei Beamtinnen und Beamte in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;

2.

in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.“

(3) § 152 Abs 1 MagBG 2002 lautet ab dem 1. Jänner 2004:

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten, die

a)

die Erfordernisse des Abs 9 erfüllen, zur Gänze,

b)

die Erfordernisse des Abs 9 nicht erfüllen, bis zu 3 Jahren zur Gänze und ansonsten zur Hälfte.“

(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Abs 1 bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach § 206.

(5) Die Anträge gemäß Abs 4 sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.

(6) Auf antragsberechtigte Personen (Abs 4), die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 4 und 5 stellen, finden an Stelle der Abs 1 bis 3 nachstehende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag Anwendung:

1.

auf Beamtinnen und Beamte die §§ 150 und 152 MagBG 2002 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung;

2.

auf Vertragsbedienstete die §§ 3 Abs 3, 19 und 26 VBG in der im § 82 Abs 11 VBG bestimmten Fassung.

(7) Die im Abs 6 genannten Bestimmungen sind auf antragsberechtigte Personen unabhängig von einer Antragstellung gemäß den Abs 4 und 5 für die Berechnung der (Vor-)Dienstzeit in folgenden Fällen anzuwenden:

1.

für die Ermittlung des für eine Beförderung erforderlichen Vorrückungszeitraums (§ 168),

2.

für die Ermittlung des Dienstalters gemäß § 74 Abs 7,

3.

für die Berechnung der Zeiten gemäß § 192 Abs 2 Z 2.

(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 176 Abs 1 oder gemäß § 207 iVm § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.

§ 221 MagBeG


(1) § 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 119, 133, 135, 138 und 141 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf § 117 im Verfassungsrang.

(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(4) Die §§ 85 Abs 2 und 110 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 207 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2015 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs 2, 2, 3 Abs 8, 13 Abs 1 und 3, 15a, 18 Abs 5 bis 7, 21 Abs 5, 24 Abs 4 und 5, 39a, 41 Abs 1, 2 und 4, 42 Abs 1 und 5, 43 Abs 1 und 2, 72a, 72b, 74, 75 Abs 1, 83 Überschrift und Abs 4, 83a, 87a, 88, 103 Abs 1, 150 Abs 2, 151 Abs 1, 2, 5 und 6, 152, 153, 157a, 158 Abs 3 und 4, 159 Abs 5, 164 Abs 1, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 182 Abs 5, 199a, 202 Abs 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Abs 3, 217, 219 Abs 5, § 14 der Anlage 1 und die §§ 1, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach § 74 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 74 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 gewahrt.

(8) Die im § 157a und im § 3 der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 160 erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

(9) Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.

(10) Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß § 147 Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß § 147 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß § 47 LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.

(11) Die §§ 83a Abs 2, 90 Abs 1, 159 Abs 2 und 5, 160, 192 Abs 2 und 3, 204 Abs 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf § 204 Abs 3 im Verfassungsrang.

(12) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet § 192 Abs 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 weiterhin Anwendung.

(13) Die §§ 4 Abs 1 und 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(14) Die §§ 213 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.

(16) § 78 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Bedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 78 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Bedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(17) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 3a, 14 Abs 3 und 3a, 21 Abs 1, 32 Abs 3 und 4, 33 Abs 6, 34 bis 36, 37 Abs 1, 174 Abs 5 und 9 sowie 204 Abs 1a und 1b und § 5 des 2. Teils der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2020 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(18) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 78 Abs 1b, 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(19) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(20) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 223 MagBeG


  1. (1)Absatz eins§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 206 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 9 Absatz 5,, 22a, 22b, 22c, 23 Absatz eins und 1a, 38 Absatz 3,, 39c Absatz 2 a,, 71 Absatz 4,, 72a Absatz eins a,, 85 Absatz 4,, 90 Absatz eins,, 216 Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  5. (5)Absatz 5Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 2, lit B, 3 Absatz 2,, 8, 9 und 10, 10 Absatz 2,, 16 Absatz 3 und 4, 18 Absatz eins und 4, 21 Absatz 5,, 6 und 7, 24 Absatz 5,, 27, 29 Absatz 4,, 32 Absatz eins,, 33 Absatz 7,, 35 Absatz 9,, 39c Absatz 5,, 54 Absatz 3,, 83 Absatz 3,, 120 Absatz 3,, 92 Absatz 2,, 93 Absatz 3,, 111, 124 Absatz 2,, 128 Absatz eins,, 131, 135, 136, 150 Absatz 4,, 151 Absatz 6,, 154 Absatz 2,, 157a Absatz 2 und Absatz 3,, 163 Absatz 2 a,, 165 Absatz 5,, 168c Absatz 7,, 168g Absatz 3 und Absatz 4,, 169 Absatz 4,, 172 Absatz 3 a,, 177b Absatz 5,, 182 Absatz 5,, 192 Absatz 4,, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.die Paragraphen 168 b, Absatz 4 und Absatz 4 a,, 177a Absatz eins und 178 Absatz 3, mit 1. Juli 2024.
    Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt ist Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
  8. (7)Absatz 7§ 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden. Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
  9. (8)Absatz 8Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.

Anlage

Anl. 3 MagBeG


  1. Anl. 3 heute
  2. Anl. 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 61/2024
  3. Anl. 3 gültig von 01.01.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 93/2022

Anl. 1/01 MagBeG


In der Verwendungsgruppe A bestehen folgende Dienstzweige:

1        Amtsärztlicher Dienst

2        Amtstierärztlicher Dienst

3        Höherer Verwaltungsdienst

4        Höherer Baudienst

5        Höherer technischer Dienst

6        Höherer forsttechnischer Dienst

7        Höherer Archivdienst

8        Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren

9        Höherer psychologischer Dienst

10       Höherer Redaktionsdienst

11       Höherer Wirtschaftsdienst

12       Wissenschaftlicher Dienst.

Anl. 1/02 MagBeG § 2


In der Verwendungsgruppe B bestehen folgende Dienstzweige:

13              Gehobener Forstaufsichtsdienst

14              Gehobener Rechnungsdienst

15              Gehobener Archivdienst

16              Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

17              Gehobener Redaktionsdienst

18              Gehobener sozialer Betreuungsdienst

19              Gehobener statistischer Dienst

20              Gehobener Verwaltungsdienst

21              Gehobener Gartenbaudienst

22              Gehobener technischer Dienst

23              Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer Dienst

24              Gehobener Dienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.

Anl. 1/03 MagBeG § 3


In der Verwendungsgruppe C bestehen folgende Dienstzweige:

25              Fürsorgefachdienst

26              Gartenbaudienst

27              Medizinisch-technischer Fachdienst

28              Rechnungsfachdienst

29              Verwaltungsfachdienst

30              Technischer Fachdienst

31              Garagen- und Werkmeisterdienst

32              Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter

33              Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

34              Fachdienst der Volksbibliothekarinnen und Volksbibliothekare.

Anl. 1/04 MagBeG § 4


In der Verwendungsgruppe D bestehen folgende Dienstzweige:

35              Kanzleidienst

36              Mittlerer Verwaltungsdienst

37              Mittlerer technischer Dienst

38              Sanitätshilfsdienst

39              Dienst der Pflegehilfe.

Anl. 1/05 MagBeG


Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

1 Amtsärztlicher Dienst

Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen.

2 Amtstierärztlicher Dienst

Der Abschluss der tierärztlichen Studien.

3 Höherer Verwaltungsdienst

Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.

4 Höherer Baudienst

Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.

5 Höherer technischer Dienst

Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer.

6 Höherer forsttechnischer Dienst

Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

7 Höherer Archivdienst

Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.

8 Dienst der akademischen

Restauratorinnen und Restauratoren

Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

9 Höherer psychologischer Dienst

Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung.

10 Höherer Redaktionsdienst

Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.

11 Höherer Wirtschaftsdienst

Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

12 Wissenschaftlicher Dienst

Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann.

Anl. 1/06 MagBeG


Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

13 Gehobener Forstaufsichtsdienst

Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Art II Abs 1 und 4 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich.

15 Gehobener Archivdienst

Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.

16 Gehobener Dienst der

Lebensmittelkontrollorgane

Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 29 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes.

18 Gehobener sozialer

Betreuungsdienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis.

19 Gehobener statistischer Dienst

Die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden.

21 Gehobener Gartenbaudienst

Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.

23 Gehobener medizinisch- und

veterinärmedizinisch-technischer

Dienst

An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist

Ernennungserfordernis

a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der

Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen

medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) fürdie veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die

erfolgreiche Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigenLehrganges an der Tierärztlichen

Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen

Universität oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen

zur Ausübung des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

 

 

Anl. 1/07 MagBeG


Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

25 Fürsorgefachdienst

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehenden angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule).

26 Gartenbaudienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung:

a) die Absolvierung einer landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung Gartenbau,

b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

im Sinn der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsvorschriften oder

c) eine sechsjährige Verwendung als

Gartenfacharbeiterin oder – facharbeiter, davon

zwei Jahre in probeweiser Verwendung im

Gartenbaudienst.

27 Medizinisch-technischer Fachdienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung tritt die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G.

30 Technischer Fachdienst

Die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

31 Garagen- und Werkmeisterdienst

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung:

a) die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen

Metall verarbeitenden Lehrberufes,

b) die erfolgreiche Ablegung der für die

Dienstverwendung erforderlichen

Kraftwagenlenkerprüfung und

c) eine mindestens vierjährige Dienstzeit als

Beamtin oder Beamter eines einschlägigen

Dienstzweiges der Verwendungsgruppen P1,

P2 oder P3 oder als Beamtin oder Beamter des

mittleren Dienstes in technischer bzw

handwerklicher Verwendung.

32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter

Ablegung der Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf.

33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege nach dem nach dem GuKG

An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

Anl. 1/08 MagBeG § 8


(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

35 Kanzleidienst und

Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere des Truppen

36 Mittlerer Verwaltungsfachdienst

dienstes mit der Fachrichtung Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie Wachebeamtinnen und -beamte sind von der Dienstprüfung befreit.

38 Sanitätshilfsdienst

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G.

39 Dienst der Pflegehilfe

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG.

 

Anl. 1/09 MagBeG § 9


Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als

1.

Meisterin oder Meister,

2.

Partieführerin oder Partieführer,

3.

Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

4.

Löschmeisterin, Löschmeister, Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeisterin bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/10 MagBeG § 10


Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als

1.

Partieführerin oder Partieführer,

2.

Vorarbeiterin oder Vorarbeiter,

3.

Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder

4.

Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/11 MagBeG § 11


Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als

1.

Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

2.

Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.

Anl. 1/12 MagBeG § 12


Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:

1.

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;

2.

Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;

3.

Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

Anl. 1/13 MagBeG § 13


Ernennungserfordernis ist die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.

Anl. 2/1 MagBeG


Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

A

B

C

D

I. Dienstklasse

1

2

3

4

5

1.342,0

1.367,1

1.392,0

1.417,2

1.442,2

1.397,6

1.430,8

1.464,2

1.497,7

1.531,1

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

II. Dienstklasse

1

2

3

4

1.466,9

1.492,2

1.516,9

1.542,0

1.564,4

1.597,5

1.630,9

1.664,1

1.564,4

1.605,8

1.647,6

1.689,1

-

-

-

-

III. Dienstklasse

1

2

3

4

5

6

7

8

1.566,9

1.592,1

1.617,0

1.641,8

1.666,9

1.692,2

1.717,2

1.786,7

1.697,5

1.731,0

1.766,7

-

-

-

-

-

1.731,0

1.775,4

1.821,6

-

-

-

-

-

1.945,9

-

-

-

-

-

-

-

  1. (2) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:

    Gehaltsstufe

    Verwendungsgruppe

    P1

    P2

    P3

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    16

    17

    18

    1.397,6

    1.430,8

    1.464,2

    1.497,7

    1.531,1

    1.564,4

    1.597,5

    1.630,9

    1.664,1

    1.697,5

    1.731,0

    1.766,7

    1.802,9

    1.841,1

    -

    -

    -

    -

    1.370,0

    1.397,6

    1.425,5

    1.453,3

    1.481,0

    1.508,9

    1.536,4

    1.564,4

    1.592,1

    1.619,7

    1.647,6

    1.675,3

    1.703,4

    1.731,0

    1.760,7

    1.790,9

    1.850,5

    -

    1.342,0

    1.367,1

    1.392,0

    1.417,2

    1.442,2

    1.466,9

    1.492,2

    1.516,9

    1.542,0

    1.566,9

    1.592,1

    1.617,0

    1.641,8

    1.666,9

    1.692,2

    1.717,2

    1.786,7

    -

    1. (3) Das Gehalt der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung und das Gehalt der Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse IV bis IX:

      Gehaltsstufe

      Dienstklasse

      IV

      V

      VI

      VII

      VIII

      IX

      1

      2

      3

      4

      5

      6

      7

      8

      9

      10

      11

      12

      -

      -

      1.861,8

      1.940,8

      2.021,0

      2.101,0

      2.181,2

      2.261,8

      2.341,7

      -

      -

      -

      -

      2.341,7

      2.421,2

      2.500,1

      2.579,7

      2.659,1

      2.738,8

      2.818,0

      2.896,8

      3.000,7*

      -

      -

      2.738,8

      2.818,0

      2.896,8

      3.000,7

      3.104,5

      3.208,4

      3.312,4

      3.417,4

      3.521,6

      -

      -

      -

      3.312,4

      3.417,4

      3.521,6

      3.751,3

      3.981,0

      4.210,9

      4.440,1

      4.669,9

      4.899,5

      -

      -

      -

      4.440,1

      4.669,9

      4.899,5

      5.246,4

      5.593,0

      5.939,8

      6.287,0

      6.633,7

      6.980,4**

      7.327,5**

      7.674,5**

      8.020,8**

      6.287,0

      6.633,7

      6.980,4

      7.327,5

      7.674,5

      8.020,8

      -

      -

      -

      -

      -

      -

      1. *

Anl. 2/2 MagBeG § 2


(1) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro in den Dienstklassen I bis III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

D

C

B

A

I. Dienstklasse

1

1.356,1

1.412,2

-

-

2

1.381,5

1.446,1

-

-

3

1.406,7

1.479,8

-

-

4

1.432,1

1.513,6

-

-

5

1.457,3

1.547,6

-

-

II. Dienstklasse

1

1.482,4

1.581,0

1.581,0

-

2

1.508,0

1.614,6

1.623,2

-

3

1.533,2

1.648,5

1.665,3

-

4

1.558,7

1.682,2

1.707,6

-

III. Dienstklasse

1

1.583,9

1.716,1

1.750,0

1.968,8

2

1.609,3

1.750,0

1.795,1

-

3

1.634,6

1.786,0

 

-

4

1.659,8

-

-

-

5

1.684,9

-

-

-

6

1.710,5

-

-

-

7

1.735,7

-

-

-

8

1.806,5

-

-

-

(2) Das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in der Dienstklasse III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

1

1.418,8

1.390,7

1.362,4

1.333,9

1.305,8

2

1.452,8

1.418,8

1.387,9

1.353,9

1.321,4

3

1.486,7

1.447,2

1.413,4

1.373,8

1.337,1

4

1.520,9

1.475,7

1.438,8

1.393,5

1.352,6

5

1.554,5

1.504,0

1.464,3

1.413,4

1.367,9

6

1.588,9

1.532,3

1.489,4

1.432,9

1.383,6

7

1.622,5

1.560,1

1.515,0

1.452,9

1.399,1

8

1.656,5

1.588,9

1.540,4

1.472,8

1.414,8

9

1.690,2

1.616,9

1.565,9

1.492,5

1.430,2

10

1.724,1

1.645,2

1.591,2

1.512,2

1.445,9

11

1.758,4

1.673,5

1.616,9

1.532,3

1.461,3

12

1.794,8

1.701,7

1.642,3

1.551,9

1.477,1

13

1.832,1

1.729,9

1.667,8

1.571,6

1.492,5

14

1.871,0

1.758,4

1.693,3

1.591,2

1.508,2

15

-

1.788,7

1.718,8

1.611,2

1.523,6

16

-

1.819,4

1.744,1

1.631,0

1.539,3

17

-

1.880,5

1.815,1

1.650,8

1.554,5

18

-

-

-

1.670,8

1.570,4

(3) Das Gehalt der Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und das Gehalt der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro in den Dienstklasse IV bis IX:

Gehaltsstufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

-

-

2.771,4

3.352,8

4.479,6

6.311,7

2

-

2.369,0

2.851,6

3.459,0

4.707,7

6.656,2

3

1.882,7

2.449,9

2.931,6

3.564,8

4.935,6

6.999,5

4

1.963,6

2.529,9

3.036,9

3.796,2

5.279,7

7.344,1

5

2.044,5

2.610,1

3.142,2

4.024,2

5.623,4

7.688,3

6

2.125,8

2.690,8

3.247,5

4.252,5

5.967,3

8.031,8

7

2.206,8

2.771,4

3.352,8

4.479,6

6.311,7

-

8

2.288,6

2.851,6

3.459,0

4.707,7

6.656,2

-

9

2.369,0

2.931,6

3.564,8

4.935,6

-

-

10

-

3.036,9*

-

-

-

-

*

Die 10. Gehaltsstufe kann von folgenden Bediensteten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden:

-

Bedienstete, die die Tätigkeit einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters ausüben;

-

Bedienstete, die eine einer solchen Tätigkeit nach Feststellung des Stadtsenats in sachlicher und umfangmäßiger Hinsicht gleichzuhaltende Tätigkeit ausüben,

-

Bedienstete, die eine Planstelle der Verwendungsgruppe B innehaben.

Anl. 2/3 MagBeG § 3


Das Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2 beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe kp

 

1

2.300,00

 

2

2.320,00

 

3

2.340,00

 

4

2.360,00

 

5

2.380,00

 

6

2.400,00

 

7

2.430,00

 

8

2.460,00

 

9

2.510,00

 

10

2.590,00

 

11

2.690,00

 

12

2.830,00

 

13

2.960,00

 

14

3.080,00

 

15

3.210,00

 

16

3.330,00

 

17

3.450,00

 

18

3.570,00

 

19

3.680,00

 

 

Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023
  4. § 0 gültig von 08.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 46/2023
  5. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 93/2022
  6. § 0 gültig von 23.12.2022 bis 07.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2022
  7. § 0 gültig von 01.12.2022 bis 22.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 121/2022
  8. § 0 gültig von 13.10.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2022
  9. § 0 gültig von 01.03.2020 bis 12.10.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2020
  10. § 0 gültig von 23.11.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018
  11. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 116/2015
  12. § 0 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch LGBl Nr 28/2014
  13. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013
  14. § 0 gültig von 01.12.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch LGBl Nr 89/2013
  15. § 0 gültig von 01.09.2012 bis 30.11.2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte

§ 3

Ernennung und Ernennungserfordernisse

§ 4

Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise

§ 5

Ernennungsbescheid

§ 6

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 6a

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 7

Angelobung

§ 8

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 9

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10

Definitives Dienstverhältnis

§ 11

Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

§ 12

Übertritt in den Ruhestand

§ 13

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag

§ 14

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 15

Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten

§ 15a

Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr

§ 16

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 17

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 18

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 19

Austritt

§ 20

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für Vertragsbedienstete

§ 21

Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsbediensteten

§ 22

Dienstvertrag und Angelobung

§ 22a

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 22b

Bereitstellung von Informationen

§ 22c

Information über Änderungen des Dienstverhältnisses

§ 23

Befristung von Dienstverhältnissen

§ 24

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 25

Zeugnis

§ 26

Kündigung

§ 27

Kündigungsfristen

§ 28

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 29

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

3. Unterabschnitt

§ 30

Betriebsübergang

3. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 31

Allgemeine Bestimmungen

§ 32

Grundausbildung

§ 33

Ausbildungslehrgang

§ 34

Prüfungsverordnung

§ 35

Bestimmungen über Prüferinnen und Prüfer, Prüfungstermine

§ 36

Prüfungsverfahren

§ 37

Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung

§ 38

Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften

4. Abschnitt

Verwendung der Bediensteten

§ 39

Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen

§ 39a

Aufgaben der Bediensteten

§ 39b

Zuordnung der Modellstelle, Überprüfung der Zuordnung

§ 39c

Telearbeit

§ 40

Nebentätigkeit

§ 41

Versetzung

§ 42

Dienstzuteilung

§ 43

Verwendungsänderung im Gehaltssystem alt

§ 43a

Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu

§ 43b

Probeweise Zuordnung im Gehaltssystem neu

§ 44

Dienstzuweisung

§ 45

Verwendungsbeschränkungen

5. Abschnitt

Dienstpflichten der Bediensteten

§ 46

Allgemeine Dienstpflichten

§ 47

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 48

Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

§ 49

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

§ 50

Amtsverschwiegenheit

§ 51

Befangenheit

§ 52

Abwesenheit vom Dienst

§ 53

Ärztliche Untersuchung

§ 54

Meldepflichten

§ 55

Dienstweg

§ 56

Wohnsitz und Dienstort

§ 57

Nebenbeschäftigung

§ 58

Gutachten

§ 59

Geschenkannahme

§ 60

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

§ 61

Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

§ 62

Begriffsbestimmungen

§ 63

Dienstplan

§ 64

Mehrdienstleistung

§ 65

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 66

Ruhepausen

§ 67

Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

§ 68

Nachtarbeit

§ 69

Ausnahmebestimmungen

§ 70

Bereitschaft und Journaldienst

§ 71

Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass

§ 72

Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

§ 72a

Pflegeteilzeit

§ 72b

Bildungsteilzeit

§ 73

Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung

§ 74

Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 75

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung

§ 76

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 77

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis

§ 78

Verbrauch des Erholungsurlaubs

§ 79

Verfall des Erholungsurlaubs

§ 80

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 81

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

§ 82

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

§ 83

Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 83a

Urlaubsersatzleistung bei Beamtinnen und Beamten

§ 84

Sonderurlaub

§ 85

Karenzurlaub

§ 86

Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

§ 87

Auswirkung des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 87a

Frühkarenzurlaub

§ 88

Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 89

Bildungskarenz

§ 90

Pflegefreistellung

§ 91

Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

§ 92

Familienhospizfreistellung

§ 93

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 94

Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

7. Abschnitt

Weitere Rechte von Bediensteten

§ 95

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten

§ 96

Dienst- und Naturalwohnung

8. Abschnitt

Leistungsfeststellung

§ 97

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

§ 98

Folgewirkungen

§ 99

Zulässigkeit

§ 100

Bericht der oder des Vorgesetzten

§ 101

Befassung der oder des Bediensteten

§ 102

Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung

§ 103

Befassung des Magistrats und der Leistungsfeststellungskommission

§ 104

Leistungsfeststellungskommission

§ 105

Senate der Leistungsfeststellungskommission

§ 106

Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte

9. Abschnitt

Bedienstete in politischen Funktionen

§ 107

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

§ 108

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im
Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 109

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

§ 110

Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

§ 111

Ruhegenussfähige Zeiten

10. Abschnitt

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten

§ 112

Dienstpflichtverletzungen

§ 113

Disziplinarstrafen

§ 114

Strafbemessung

§ 115

Verjährung

§ 116

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 117

Disziplinarbehörde

§ 118

Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren

§ 119

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

§ 120

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

§ 121

Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 122

Parteien

§ 123

Verteidigung

§ 124

Zustellungen

§ 125

Disziplinaranzeige

§ 126

Selbstanzeige

§ 127

Suspendierung

§ 128

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 129

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 130

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 131

Mündliche Verhandlung

§ 132

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 133

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

§ 134

Mündliche Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten

§ 135

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

§ 136

Disziplinarerkenntnis

§ 137

Beschwerde des Beschuldigten

§ 138

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

§ 139

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 140

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 141

Kosten

§ 142

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§ 143

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 144

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 145

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

§ 146

Einspruch

§ 147

Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

§ 148

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

§ 149

Aufbewahrung der Akten

11. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem alt

§ 149a

Anwendungsbereich der §§ 150 bis 157a

§ 150

Bestandteile des Monatsbezugs

§ 151

Gehalt

§ 152

Dienstalterszulage

§ 153

Verwaltungsdienstzulage

§ 154

Verwendungszulage

§ 155

Verwendungsabgeltung

§ 156

Pflegedienstzulage

§ 157

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 157a

Zulagen für Bedienstete des Entlohnungsschemas 2

§ 158

(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 93/2022)

§ 159

(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 93/2022)

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt

§ 160

Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168

§ 161

Möglichkeiten

§ 162

Vorrückung

§ 163

Hemmung der Vorrückung

§ 164

Vorrückungsstichtag

§ 165

Überstellung

§ 166

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

§ 167

Zeitvorrückung

§ 168

Beförderung

2a. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem neu

§ 168a

Anwendungsbereich der §§ 168a bis 168h, Optionserklärung

§ 168b

Monatsbezug und Sonderzahlung

§ 168c

Einstufung und Erfahrungsanstieg

§ 168d

Hemmung des Erfahrungsanstiegs

§ 168e

Erschwernisabgeltung

§ 168f

Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung

§ 168g

Einstufung nach Zuordnungsänderungen

§ 168h

Wahrungszulage bei Rückreihungen

3. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Gehaltssystem alt und das Gehaltssystem neu

§ 169

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

§ 170

Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

§ 171

Auszahlung

§ 172

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 173

Abzug von Beiträgen

§ 174

Ansprüche der oder des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung

§ 175

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 176

Verjährung

§ 177

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 177a

Kinderzulage

§ 177b

Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten

§ 177c

Erhöhung der Bezüge

12. Abschnitt

Nebengebühren

§ 178

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 179

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 180

Überstunden- und Mehrstundenvergütung

§ 181

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 182

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 183

Journaldienstzulage

§ 184

Bereitschaftsentschädigung

§ 185

Mehrleistungszulage

§ 186

Belohnung

§ 187

Erschwerniszulage

§ 188

Gefahrenzulage

§ 189

Aufwandsentschädigung

§ 190

Fehlgeldentschädigung

§ 191

Jobticket und Fahrtkostenzuschuss

§ 192

Jubiläumszuwendung

§ 193

Reisegebühren

13. Abschnitt

Weitere Leistungen der Stadt

§ 194

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 195

Sachleistungen

§ 196

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 197

Betriebskosten

§ 198

Abrechnung

§ 199

Vergütung für Nebentätigkeit

§ 199a

Teuerungszulagen

§ 200

Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

§ 201

Höhe der Abfertigung der Beamtinnen und Beamten

§ 202

Abfertigung der Vertragsbediensteten

§ 203

Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete

§ 204

Kranken- und Unfallfürsorge

§ 205

Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten

§ 206

Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen

§ 206a

Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

14. Abschnitt

Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene

§ 207

Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage

§ 208

Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis

§ 209

Pensionskassenregelung

15. Abschnitt

§ 210

Sonderverträge

16. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 211

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 212

Arbeitsplatzsicherung

§ 213

Dienstbehörde; Ermächtigung zur Datenverarbeitung

§ 214

Elektronische Personenkennzeichnung

§ 215

Rückwirkung von Verordnungen

§ 216

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 217

Umsetzungshinweis

§ 218

In- und Außerkrafttreten

§ 219

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 220

Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages

§ 221

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 222

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 93/2022

§ 223

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 118/2022

Anlage 1

Dienstzweige, besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt

1. Teil

Dienstzweige

§ 1

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

§ 2

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

§ 3

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

§ 4

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

2. Teil

Besondere Ernennungserfordernisse, Definitivstellungserfordernisse

§ 5

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

§ 6

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

§ 7

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

§ 8

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

§ 9

Verwendungsgruppe P 1

§ 10

Verwendungsgruppe P 2

§ 11

Verwendungsgruppe P 3

§ 12

Verwendungsgruppe P 4

§ 13

Verwendungsgruppe P 5

§ 14

Verwendungsgruppe kp

Anlage 2

Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem alt

§ 1

Gehalt der Beamtinnen und Beamten des Entlohnungsschemas 1

§ 2

Gehalt der Vertragsbediensteten

§ 3

Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2

Anlage 3

Einreihungspläne und Beschreibung der Modellfunktionen

Anlage 4

Gehalt der Bediensteten im Gehaltssystem neu

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten