(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. | wenn sie auf dem Arbeitsplatz der oder des Bediensteten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann; | |||||||||
2. | im Fall des § 98 Abs 2. |
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Einfluss hat. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem sie Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hat.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungsfeststellung wirksam geworden ist.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn die bzw der Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 98 Abs 2.
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