§ 178 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren sind vorgesehen:

Bezeichnung der Nebengebühr:

Gehaltssystem alt:

Gehaltssystem neu:

1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180)1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 180,)

x

x

2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181)2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 181,)

x

-

3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182)3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 182,)

x

x

4. Journaldienstzulage (§ 183)4. Journaldienstzulage (Paragraph 183,)

x

x

5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184)5. Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 184,)

x

x

6. Mehrleistungszulage (§ 185)6. Mehrleistungszulage (Paragraph 185,)

x

-

7. Belohnung (§ 186)7. Belohnung (Paragraph 186,)

x

x

8. Erschwerniszulage (§ 187)8. Erschwerniszulage (Paragraph 187,)

x

-

9. Gefahrenzulage (§ 188)9. Gefahrenzulage (Paragraph 188,)

x

-

10. Aufwandsentschädigung (§ 189)10. Aufwandsentschädigung (Paragraph 189,)

x

x

11. Fehlgeldentschädigung (§ 190)11. Fehlgeldentschädigung (Paragraph 190,)

x

x

12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191)12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 191,)

x

x

13. Jubiläumszuwendung (§ 192)13. Jubiläumszuwendung (Paragraph 192,)

x

x

14. Reisegebühren (§ 193)14. Reisegebühren (Paragraph 193,)

x

x

15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199)15. Vergütung für Nebentätigkeit (Paragraph 199,)

x

x

x = kann gewährt werden
  1. (2)Absatz 2Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  2. (3)Absatz 3Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsBei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Erschwernisabgeltung, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2In sonstigen Fällen der Einzel- oder Gruppenpauschalierung sind Nebengebühren in einem Eurobetrag oder in einem Prozentsatz des Bemessungswertes festzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
  3. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
  4. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit.
  5. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.
  6. (7)Absatz 7Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
    2. 2.Ziffer 2im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 172 Abs 12 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 172, Absatz 12, ergibt.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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