(1) Soweit nicht Anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Erbringung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. | bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist; | |||||||||
2. | die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht. |
(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten
1. | nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder | |||||||||
2. | wenn die Stadt binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist | |||||||||
keine Klage ein, gilt die Unterbrechung (Abs 4 Z 2) als nicht eingetreten. |
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