Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 116, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3)Absatz 3Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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