(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubs-ausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
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