Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine von der bzw dem Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;
2.Ziffer 2die oder der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und
3.Ziffer 3keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verlautbaren.
(2)Absatz 2Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
1.Ziffer einsdie oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann unddie oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Absatz 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und
2.Ziffer 2die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Absatz 5, vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.
Wiederholt eine Bedienstete oder ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat die oder der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass sie bzw er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.
(4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
1.Ziffer einsdie oder der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;
2.Ziffer 2die oder der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und
3.Ziffer 3jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 3, Ziffer 2,).
(5)Absatz 5Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6)Absatz 6Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7)Absatz 7Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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