(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Dienst im betreffenden Dienstzweig. Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus oder an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
35 Kanzleidienst und | Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere des Truppen |
36 Mittlerer Verwaltungsfachdienst | dienstes mit der Fachrichtung Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie Wachebeamtinnen und -beamte sind von der Dienstprüfung befreit. |
38 Sanitätshilfsdienst | Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G. |
39 Dienst der Pflegehilfe | Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG. |
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