(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als „Bedienstete“ bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung „Stadt“ ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bediensteten begründet werden:
1. | Bedienstete, die zur Magistratsdirektorin oder zum Magistratsdirektor oder zu Abteilungsvorständen bestellt werden; | |||||||||
2. | Bedienstete, die Mitglieder von weisungsfreien Kollegialbehörden sind; | |||||||||
3. | Bedienstete, die zur Leiterin oder zum Leiter des Kontrollamtes bestellt werden (§ 33 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966); | |||||||||
4. | Bedienstete, die unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft übernommen werden; | |||||||||
5. | Bedienstete, die bei der Berufsfeuerwehr verwendet werden. | |||||||||
Für weitere Funktionen kann der Gemeinderat durch Verordnung die Möglichkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den dafür verwendeten Bediensteten vorsehen, wenn diese Funktionen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellungen mit jenen der in der Z 1 genannten Funktionen vergleichbar sind. |
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:
1. | auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; | |||||||||
2. | auf Bauarbeiterinnen und -arbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes; | |||||||||
3. | auf Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten. |
(4) Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(5) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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