§ 102 MagBeG § 102

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Meinung, dass sie bzw er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für sie bzw ihn nach § 99 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann sie bzw er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

(2) Die oder der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. § 101 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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